Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitigkeit über Kosten; unrichtiger Hinweis in Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde nur gegen die Auferlegung von Kosten ist derzeit nicht gegeben.

2. Ein unzulässiges Rechtsmittel wird durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht zulässig. Diese kann jedoch zur Nichterhebung von Gerichtskosten führen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Die Beschwerde richtet sich im Streitfall ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung des FG. Wie bei einer isolierten Kostenentscheidung i. S. von § 145 Abs. 2 FGO (vgl. zu dieser Entscheidung des BFH vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843) ist auch in einem derartigen Fall die Beschwerde derzeit nach dem BFHEntlG nicht statthaft (BFH-Entscheidung vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199). Der - uneingeschränkte - Hinweis in der der Entscheidung des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf eine Zulässigkeit der Beschwerde ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung könnte ein nach dem Gesetz unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig machen (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 1964 II 106/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 73). Schon deswegen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Auf die Frage der Beschwerdeberechtigung kommt es daher nicht mehr an.

Die Beschwerde ist aufgrund ordnungsmäßiger Vollmacht für Frau C eingelegt worden. Dieser waren daher die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Im Hinblick auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung werden für das Beschwerdeverfahren jedoch keine Gerichtskosten erhoben (§ 8 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416882

BFH/NV 1991, 106

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