Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung als Steuerberater nach der StBerO (DDR)
Leitsatz (NV)
1. Für Streitigkeiten wegen prüfungsfreier Bestellung zum Steuerberater nach der StBerO (DDR) ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Für den Antrag auf prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater im Wege der einstweiligen Anordnung, die allein darauf gestützt ist, daß die StBerO (DDR) mit dem 31. Dezember 1990 außer Kraft tritt, ist das Rechtsschutzinteresse entfallen.
Normenkette
StBerO (DDR); FGO § 114
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte im September 1990 die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberaterin nach der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen der Deutschen Demokratischen Republik - StBerO (DDR) - vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr. 1455). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) als nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde hat über den Antrag noch nicht abschließend entschieden. Im Hinblick auf die auslaufende Geltung der StBerO (DDR) beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Berlin, sie im Wege der einstweiligen Anordnung zum 31. Dezember 1990 als Steuerberaterin zu bestellen. Das FG Berlin verwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht A.
Der Senat für Finanzrecht beim Bezirksgericht A entschied, für die Streitigkeiten aus der StBerO (DDR) sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben, und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht. Wegen der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts im einzelnen wird auf den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 414 veröffentlichten Beschluß Bezug genommen, der eine vergleichbare Streitsache betrifft.
Mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts hält die Antragstellerin ihren Antrag aufrecht. Sie vertritt die Auffassung, für den begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei der Finanzrechtsweg gegeben. Auch der Antragsgegner hält die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht für rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht richtet, begründet.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist entgegen der Vorentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Der Senat für Finanzrecht beim Bezirksgericht A, an den das FG Berlin den Rechtsstreit zuständigkeitshalber verwiesen hat (§§ 38 Abs. 2, 70 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), war somit zur Entscheidung über das Antragsbegehren der Antragstellerin berufen. Der Senat hat mit Beschluß vom 10. September 1991 VII B 143/91 (BFHE 165, 315, BStBl II 1991, 896) entschieden, daß für Streitigkeiten wegen prüfungsfreier Bestellung zum Steuerberater nach der im Beitrittsgebiet noch bis zum 31. Dezember 1990 gültig gewesenen StBerO (DDR) der Finanzrechtsweg gegeben ist, auch wenn sie - wie im Streitfall - erst nach dem 3. Oktober 1990 (Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland) rechtshängig geworden sind. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zitierte Entscheidung, die zu einem mit der Streitsache vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, Bezug.
Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war sie aufzuheben.
Der Senat kann im Beschwerdeverfahren aber auch abschließend entscheiden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war mangels Rechtsschutzinteresses abzulehnen.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag an das FG auf Erteilung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 114 FGO allein darauf gestützt, daß die StBerO (DDR), aus der sie ihr Begehren auf prüfungsfreie Bestellung als Steuerberaterin herleitet, mit dem 31. Dezember 1990 außer Kraft tritt. Sie hat deshalb beantragt, sie zu diesem Zeitpunkt als Steuerberaterin zu bestellen. Ihrem Antrag kann schon wegen Zeitablaufs nicht mehr entsprochen werden. Es kann dahinstehen, ob und welche Rechte die Antragstellerin aus den Vorschriften der StBerO (DDR) auch noch nach deren Außerkrafttreten geltend machen kann. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche muß einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nachdem nunmehr seit dem 1. Januar 1991 die StBerO (DDR) im Beitrittsgebiet keine Geltung mehr hat, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die begehrte einstweilige Anordnung, die gerade auf das kurzfristig bevorstehende Außerkrafttreten dieses Gesetzes gestützt worden war, entfallen. Sonstige Gründe für die Notwendigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren sind nicht ersichtlich (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 165, 315, BStBl II 1991, 896).
Fundstellen
Haufe-Index 418282 |
BFH/NV 1992, 844 |