Leitsatz (amtlich)

1. Das FG kann in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides von dem Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hat, nicht pauschal die Vorlage der Handakten zu diesem Vertrag fordern. Vielmehr kann es nur die Vorlage einzelner Schriftstücke verlangen, die den Inhalt der notariellen Urkunde ergänzen und verdeutlichen.

2. Entscheidet das Gericht die vorgenannte Frage durch Zwischenurteil, so ist das FA in diesem Zwischenstreit Prozeßgegner des Notars, wenn es dessen Recht bestreitet, die Vorlage der Handakten zu verweigern. Wird das Weigerungsrecht des Notars bestätigt, so trägt das FA die Kosten des Zwischenstreits.

 

Normenkette

FGO §§ 81, 84-85; ZPO § 387; AO 1977 §§ 97, 102, 104

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 74072

BStBl II 1982, 510

BFHE 1982, 248

NJW 1982, 1720

DNotZ 1982, 505

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