Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensfehlern; Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung sei fehlerhaft, stellt keine Verfahrensrüge, sondern die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers dar.

2. Bezieht sich der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht auf den Gesamtinhalt des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen des FG, muss der Beschwerdeführer u.a. vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

3. Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe von ihm angetretene Beweise übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH für eine schlüssige Sachaufklärungsrüge u.a. vortragen, inwiefern das angefochtene Urteil ‐ ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

4. Nach § 82 FGO i.V. mit § 391 ZPO ist ein Zeuge, vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, muss ein Zeuge nicht beeidigt werden. Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, §§ 82, 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 15 K 3284/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.07.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1433/05)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1345149

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