Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsverlegung wegen vorausgegangener Notfallbehandlung
Leitsatz (NV)
1. Die krankheitsbedingte Verhinderung der Teilnahme am Verhandlungstermin ist regelmäßig durch ärztliches Attest glaubhaft zu machen.
2. Aus einer Tage vor dem Termin erfolgten und bescheinigten Notfallbehandlung, derzufolge der Kläger wieder beschwerdefrei war, kann nicht auf die Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel des nicht gewährten rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) infolge einer abgelehnten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist nicht festzustellen.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).
Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung durch den Vorsitzenden Richter jedoch weder ermessensfehlerhaft noch aus anderen Gründen verfahrensrechtswidrig. Zwar kann in einer plötzlichen Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegen (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25, 26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, BFH/NV 1989, 234). Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) aber entschieden, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers ein derartiger erheblicher Grund nicht ergibt. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 962). Macht der Kläger --wie hier-- seine Erkrankung als Verlegungsgrund geltend, dann muss er auf Verlangen des Gerichts seine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft machen, was regelmäßig durch ein ärztliches Attest zu erfolgen hat, aus dem sich die Verhinderung eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags bei einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsverlegung nicht gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung darüber allein vom Beteiligten abhinge, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall fehlt es an der Glaubhaftmachung. Auf das zu Recht als Antrag auf Terminsverlegung ausgelegte Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2008 hin, in dem dieser seinen allgemein schlechten Gesundheitszustand schilderte, hat der Vorsitzende die Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da kein ärztliches Attest beigefügt war, aus dem sich nachvollziehbar entnehmen ließe, dass der Kläger den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. In dem Schreiben hat der Vorsitzende zugleich --nach Aktenlage zutreffend-- darauf hingewiesen, dass die Klage im Hauptstreitpunkt unzulässig geworden sei wegen der Versäumung einer nach § 65 FGO gesetzten Ausschlussfrist. Er hat schließlich noch einen verfahrensrechtlichen Hinweis erteilt, wie der Kläger sein Begehren einer Steuerfestsetzung nach Maßgabe einzureichender Erklärungen auf anderem Wege erreichen könne. Auf die Empfehlung, die Klage zurückzunehmen, ist der Kläger nicht eingegangen.
Das sodann am Tag vor der mündlichen Verhandlung übersandte "Attest" ist eine Bescheinigung über eine Notfallbehandlung des Klägers am 3. Mai 2008 in einer Klinik, aus der sich u.a. ergibt, dass der Kläger danach wieder beschwerdefrei war, nicht in der Klinik verbleiben wollte und aufgefordert wurde, sich am Folgetag noch einmal zur Kontrolle einzufinden. Außerdem wurde ihm die Vorstellung bei einem Kardiologen empfohlen. Dass das FG aus dieser Bestätigung keine krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers am Verhandlungstag, dem 6. Mai 2008, wegen akuter Herz-Kreislauf-Beschwerden oder anderer Befunde hergeleitet hat, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist auch, dass das FG weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers, die dieser erst nach der Verkündung des Urteils eingereicht hat, nicht mehr berücksichtigen konnte und musste (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).
Fundstellen
Haufe-Index 2166402 |
BFH/NV 2009, 1139 |