Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluss des FG, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, kann nach § 128 Abs. 2 FGO nicht angefochten werden. Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 08.03.2004; Aktenzeichen 1 K 5210/00 L)

 

Tatbestand

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen einen Haftungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Klageverfahrens mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) können ―wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt― Beschlüsse im Verfahren der PKH seit dem 1. Januar 2001 nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1178784

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