Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei unzulässiger Revision Erledigungserklärung unwirksam; zur Aus legung als Rücknahme der Revision
Leitsatz (NV)
1. Die Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Revisionskläger, weil das FA dem Klagebegehren inzwischen nachgekommen sei, ist in einem unzulässigen Revisionsverfahren unwirksam (ständige Rechtsprechung).
2. Eine Auslegung der Erledigungserklärung als Rücknahme der Revision oder der Klage kommt nur bei hinreichend deutlicher Absicht zur Rücknahme in Betracht.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 121 S. 1, § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1, §§ 138, 145; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.08.1995 - VIII R 64/94 (NV); BFH/NV 1996, 218
Fundstellen
Dokument-Index HI1132816 |
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