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BFH Beschluss vom 17.08.1999 - IV B 116/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Verkehrswerts nach dem Sachwertverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Wahl des Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig. Objekte, für die kein Mietmarkt existiert oder die für besondere Nutzungen gestaltet sind, können nach dem Sachwertverfahren bewertet werden.

 

Normenkette

WertV § 7 Abs. 2; EStG 1990 § 16 Abs. 3 S. 4

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1990 III R 173/86 (BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497) liegt nicht vor. Ein Finanzgericht (FG) weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 17, m.w.N.). Dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des BFH lag ein vom Streitfall abweichender Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall ging es um die Bewertung eines Gebäudes mit Ladengeschäften in einer Einkaufspassage sowie Büro- und Lagerräumen. Der BFH ging davon aus, daß derartige Räume üblicherweise vermietet werden und entschied deshalb, daß in solchen Fällen im allgemeinen nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen sei. Im Streitfall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, das streitbefangene Grundstück gehöre nicht zu den üblicherweise vermieteten Grundstücken und sei mit Bürogebäuden und Ladengeschäften nicht vergleichbar. Der BFH hat auf solche Räumlichkeiten abgehoben, die universell nutzbar sind und üblicherweise angemietet werden. Objekte, für die kein Mietmarkt existiert oder die --wie vorliegend-- für besondere Nutzungen gestaltet sind, gehören nicht zu dieser Kategorie. Im übrigen enthält das BFH-Urteil auch nicht die Aussage, daß für üblicherweise vermietete Räume in jedem Fall ausschließlich der Ertragswert anzusetzen sei. Der BFH verweist auch insoweit auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ist immer von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig. Das gilt auch für die Wahl des Bewertungsverfahrens. § 7 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung (in der Fassung vom 6. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2209), die nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für die Verkehrswertermittlung im Besteuerungsverfahren herangezogen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 22. April 1998 IV B 42/97, BFH/NV 1998, 1214, m.w.N.), regelt dementsprechend, daß die Bewertungsverfahren nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zu wählen sind. Jedenfalls für die Bewertung besonders gestalteter Grundstücke lassen sich danach keine über den Einzelfall hinaus geltenden Grundsätze zur Wahl des richtigen Bewertungsverfahrens aufstellen. Eine Fortentwicklung und Vereinheitlichung des Rechts kann mit einer Revisionsentscheidung im Streitfall nicht erreicht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422558

BFH/NV 2000, 184

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