Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht (im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ,,dargelegt", wenn der Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennen läßt, welche (vom Einzelfall losgelöste) Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, daß der Beschwerdeführer vorträgt, inwiefern das Finanzgerichtsurteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin hatte beim beklagten Finanzamt (FA) beantragt, den (auf den 1. Januar 1964 festgestellten) Einheitswert ihres Reihenhausgrundstückes zum 1. Januar 1979 wegen Baumängeln und Lärmbelästigung um je 10 v. H. herabzusetzen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Eine Lärmbelästigung liege nicht vor und der begehrte Abschlag wegen Baumängeln führe zu keiner Wertfortschreibung, weil die Wertfortschreibungsgrenzen nicht erreicht seien.
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Außergewöhnliche Beeinträchtigung des Grundstückes durch Lärm sei nicht festzustellen. Der Einheitswert wäre daher zum 1. Januar 1979 unter Berücksichtigung des Abschlages wegen Baumängeln und Einbeziehung der bisher nicht erfaßten Garage auf 86 400 DM festzustellen. Da er aber zum 1. Januar 1964 niedriger - nämlich auf 85 000 DM - festgestellt worden sei, sei eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1979 ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, welcher das FG nicht abgeholfen hat.Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung führt die Klägerin nach Art einer Einspruchsbegründung aus, daß die Entscheidung des FG ,,nach Auffassung der Klägerin aus mehreren Gründen unzutreffend" sei. Anschließend heißt es unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung, die genannten Argumente hätten grundsätzliche Bedeutung, weil sie in einer Vielzahl von Fällen zum Tragen kämen; auch sei eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung bezüglich der Einwirkung von Straßenverkehrslärm notwendig. Dieser allgemein gehaltene Vortrag läßt nicht erkennen, welche (vom Einzelfall losgelöste) Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung nach Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. dazu den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663).
Zwar sieht die Klägerin gemäß Nr. 2 der Beschwerdebegründung einen Verfahrensfehler darin, daß das FG kein Lärmgutachten eingeholt habe. Jedoch genügt auch hier nicht der allgemein gehaltene Vortrag, daß ,,ein Abschlag in der begehrten Höhe erfolgt" wäre, wenn ,,eine Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten stattgefunden" hätte. Wer behauptet, daß ohne einen Verfahrensmangel das FG-Urteil anders ausgefallen wäre, muß dies durch entsprechende Ausführungen belegen. Die Klägerin hätte also darstellen müssen, welches konkrete Ergebnis ein einzuholendes Lärmgutachten ihrer Auffassung nach gehabt hätte. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73 (BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) unter II 1 d der Gründe.
Überdies ist die Verfahrensrüge auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin diesen Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG hätte rügen müssen (vgl. das BFH-Urteil vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302).
Fundstellen
Haufe-Index 414748 |
BFH/NV 1988, 235 |