Entscheidungsstichwort (Thema)

Akten sind grundsätzlich bei dem mit der Streitsache befaßten Gericht einzusehen

 

Leitsatz (NV)

Die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten ist im Regelfall bei Gericht zu gewähren. Die dadurch bedingten "normalen" Unbequemlichkeiten und Zeitverluste müssen vom Kläger grundsätzlich hingenommen werden. Ausnahmen hiervon sind auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 2 S. 1, §§ 102, 128

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.06.1995 - X B 131/94 (NV); BFH/NV 1996, 51

 

Fundstellen

Haufe-Index 1132806

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