Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Zwischenstreit
Leitsatz (NV)
Wird in einem Verfahren vorab um die Frage gestritten, bei welchem Finanzgericht die Sache anhängig ist, so kann der Streitwert für diesen Zwischenstreit nicht niedriger sein als für das Hauptverfahren.
Normenkette
FGO § 97; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten bestand Streit wegen der Höhe der Einkommensteuer 1975 bis 1977 und der Einkommensteuervorauszahlungen 1978 bis 1979. Während des Klageverfahrens, das vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf - Senate in Köln - anhängig gemacht worden war, wurde durch Gesetz vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1980, 102) das FG Köln errichtet. In einem Zwischenstreit vertraten die Kläger und Antragsteller (Kläger) die Auffassung, daß für die Entscheidung über ihre Klage auch weiterhin das FG Düsseldorf zuständig sei. Das FG Köln entschied darauf mit Zwischenurteil vom 29. Oktober 1980, daß die Klage vor dem FG Köln anhängig sei. Die Revision gegen dieses Zwischenurteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 1985 IV R 1/81 (BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368) zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens erlegte der BFH den Klägern auf.
Mit seiner Kostenrechnung vom 29. Mai 1985 setzte der Kostenbeamte beim BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH auf 5 024 DM fest; er ging dabei von einem Streitwert von 172 312 DM aus.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1985 beantragten die Kläger eine Streitwertfestsetzung nach § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt das Prozeßgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluß fest, wenn dies ein Beteiligter beantragt. Voraussetzung für die Festsetzung durch das Gericht ist u. a., daß hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich die Höhe des Streitwerts nicht unmittelbar aus den Prozeßanträgen ermitteln läßt (BFH-Beschluß vom 10. März 1972 III B 28/70, BFHE 105, 89, BStBl II 1972, 492). Der Umstand, daß bereits ein Kostenansatz durch den Kostenbeamten vorliegt, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (BFH-Beschluß vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328).
Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wird in einem Verfahren vorab um die Frage gestritten, bei welchem FG die Sache anhängig ist, so kann der Streitwert für diesen Zwischenstreit nach Auffassung des Senats nicht niedriger als für das Hauptverfahren sein. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wird bei einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage (§ 97 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), der auch die Frage der Anhängigkeit der Streitsache bei einem bestimmten Gericht zum Gegenstand haben kann, die Zulässigkeit der Klage verneint, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. In diesem Fall richtet sich der Streitwert nach der Höhe des materiell den Gegenstand der Klage bildenden Klageanspruchs. Ergeht dagegen ein Zwischenurteil, mit dem die Zulässigkeit der Klage bejaht wird, so kann der Streitwert nicht anders ermittelt werden. Denn es ist nicht angängig, den Streitwert für ein Verfahren verschieden festzusetzen, je nachdem, ob die Klage als zulässig oder unzulässig angesehen wird (ebenso Beschluß des Kammergerichts vom 29. Dezember 1956 1 a W 2676/56, Monatsschrift für Deutsches Recht 1957, 366, zum Streitwert eines zivilrechtlichen Zwischenstreits über prozeßhindernde Einreden, sowie Drischler/Oestreich/Winter, Gerichtskostengesetz, Kommentar, 4. Aufl., Streitwertanhang, VIII E Stichwort ,,Einreden" m.w.N.). Entsprechendes muß gelten, wenn der Zwischenstreit - wie im Streitfall - Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist und der Streitwert für das Revisionsverfahren zu ermitteln ist.
Fundstellen
Haufe-Index 414197 |
BFH/NV 1986, 631 |