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BFH Beschluss vom 17.10.1996 - V B 73/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Umsätze durch Veranstaltung eines Gewinnspiels

 

Leitsatz (NV)

Wenn der Veranstalter eines Gewinnspiels die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert hat, ob und welche Spieleinsätze er vertragsgemäß an die Mitspieler ausgezahlt hat, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze wie für Geldspielautomatenumsätze zu bestimmen ist, nicht in Betracht. Die Zulassung ist wegen fehlender Klärbarkeit zu versagen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 1991 und 1992 das Gewinnspiel "K". Die Spieler zahlten 260 DM an die Klägerin. Davon waren 200 DM dazu bestimmt, Gewinnauszahlungen an andere Mitspieler zu finanzieren. 60 DM beanspruchte die Klägerin als Verwaltungskosten. Die Gewinnmöglichkeit ergab sich nach einer Fünfer-Potenzregelung aus den weiteren Spieleinsätzen der nächsten fünf Mitspieler. Damit die ersten 40 Teilnehmer beim Spieleinstieg "Erdgeschoß" die Gewinnsumme von 1 000 DM für den Spieleinsatz von 200 DM erhalten konnten, hätten sich weitere 200 Spieler beteiligen müssen. Die Klägerin erklärte, für die Streitjahre keine Umsätze ausgeführt zu haben. Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) aufgrund ermittelter lediglich handschriftlicher Aufzeichnungen der Gesellschafter über Einnahmen die Umsatzsteuer gegen die Klägerin aufgrund geschätzter Bemessungsgrundlagen fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) sah die Spieleinsätze der Teilnehmer als Entgelt für die von der Klägerin gewährte Teilnahme am Gewinnspiel an. Es verwarf die Ansicht der Klägerin, nach der die Spieleinsätze nur durchlaufende Posten gewesen seien, weil zwischen den Spielern keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestanden und die Spieler keine Zahlungsansprüche gegen die nächsten fünf Mitspieler gehabt hätten, die ihren Gewinn finanzierten.

Das FG lehnte einen Vergleich mit Umsätzen von Geldspielautomatenbetreibern ab. Es hielt die Grundsätze der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 -- Glawe -- (Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548) für nicht anwendbar. Der Betreiber eines Geldspielautomaten erhalte nur den Teil der eingeworfenen Geldstücke, die nach ihrem Einwurf in den Automaten unmittelbar in die Kasse gelangten und nicht nur das Münzstapelrohr auffüllten. Der Anteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet werde, stehe bei Geldspiel automatenumsätzen von vornherein zwingend fest und werde durch die technischen Vorrichtungen garantiert. Im Streitfall fließe der Klägerin der gesamte Einsatz des Spielers von 260 DM zu. Dieser Betrag werde nicht aufgeteilt und nicht getrennt behandelt. Ob und in welcher Höhe daraus Gewinne ausgezahlt würden, hänge davon ab, ob sich noch genügend weitere Spieler fänden.

Die Klägerin begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie führt dazu aus, ihrer Meinung nach seien die Spieleinsätze nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil sie nach den Spielbestimmungen ausschließlich der Finanzierung der auszuzahlenden Gewinne dienen sollten. Wie beim Geldspielautomaten sei aufgrund der Spielbedingungen und der strafgesetzlichen Regelungen für jeden Spieler erkennbar, daß 200 DM für den Gewinnpool bestimmt sind und 60 DM für die Möglichkeit, an dem Spiel teilzunehmen, bezahlt werden. Die Frage, inwieweit die Spieleinsätze der Spieler dem Entgelt des Veranstalters zuzurechnen seien, werde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Sie sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Entnimmt man dem Vorbringen der Klägerin die Rechtsfrage, ob Art. 11 Teila Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen ist, daß nicht nur der gesetzlich zwingend festgelegte und an die Spieler ausgezahlte Gewinn wie bei Geldspielautomatenumsätzen nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört, sondern ob dies auch für vertraglich vereinbarte Ausschüttungen bei Gewinnspielen anzunehmen sei, ist die Zulassung der Revision im Streitfall dennoch wegen fehlender Klärbarkeit zu versagen.

Das FG hat keine Feststellungen treffen können, ob und welche Spieleinsätze die Klägerin ausgezahlt hat. Die Klägerin hat insoweit auch keine Verfahrensrügen erhoben. Sie hat eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert und sich auf bloßes Bestreiten der handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen ihres Gesellschafters beschränkt, die das FA der Schätzung ihrer Umsätze zugrunde gelegt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision aber nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung unmittelbar und nicht erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung beantworten läßt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1995 I B 9/95, BFH/NV 1996, 413). Auch eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung der bezeichneten Rechtsfrage setzt voraus, daß der Sachverhalt, für den die Rechtsfrage bedeutsam ist, geklärt und nicht nur -- infolge einer Mitwirkungspflichtverletzung eines Klägers -- unterstellt werden muß.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 447

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