Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens; wiederholende Verfügung

 

Leitsatz (NV)

In entsprechender Anwendung des § 74 FGO ist das Verfahren auch dann auszusetzen, wenn ein Änderungsbescheid ergangen und ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt worden ist.

Auch eine sog. wiederholende Verfügung ist - jedenfalls im Bereich der Ertragsteuerfestsetzung - ein Änderungsbescheid i.S. des § 68 Satz 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 68 S. 1, § 74

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.11.1999 - XI B 4/99 (NV); BFH/NV 2000, 586

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133181

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