Entscheidungsstichwort (Thema)
Tilgungsleistungen auf BAföG-Darlehen
Leitsatz (NV)
1. Aufwendungen für die Tilgung eines in früheren Veranlagungszeiträumen gewährten BAföG-Darlehens sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
2. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert eine Auseinandersetzung mit der Problematik anhand der Rechtsprechung und der Literatur.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Aus der Beschwerdebegründung muß hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 61, m. w. N.). Der Beschwerdeführer muß dazu auch darauf eingehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Tilgung eines ihm in früheren Veranlagungszeiträumen zur Finanzierung einer Ausbildung gewährten Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten Rechtsfrage hat der Kläger indes nicht hinreichend dargetan. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Problematik anhand der vorliegenden Rechtsprechung sowie der Stimmen im Schrifttum. Der Kläger erhebt in Wahrheit lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts in der Art einer Revisionsbegründung. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).
Im übrigen wäre die vom Kläger aufgezeigte Problematik in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Denn nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 10. Juni 1988 III R 248/83 (BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814) sind darlehensfinanzierte Aufwendungen, die ihrer Art nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, nicht erst im Jahr der Tilgung des Darlehens, sondern bereits im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuerermäßigend abzusetzen (s. a. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958). Hiervon ausgehend kommt im Streitfall -- unabhängig davon, ob die Studienaufwendungen dem Kläger seinerzeit aufgrund außergewöhnlicher und zwangsläufiger Umstände erwachsen sind -- eine Berücksichtigung der geltend gemachten Rückzahlungsbeträge nicht in Betracht.
Der Hinweis des Klägers, die darlehensweise gewährten Ausbildungsleistungen hätten bei den Eltern der Unterstützten in den Jahren der Auszahlung der Fördermittel zur Kürzung der Ausbildungsfreibeträge geführt, trifft im übrigen nicht zu. Darlehen nach dem BAföG sind, da sie weder Zuschüsse noch Bezüge i. S. von §33 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes darstellen, nicht auf die Ausbildungsfreibeträge anzurechnen (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., §33 a EStG Anm. 221).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBL I 1996, 1522) ohne Angaben von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 67036 |
BFH/NV 1998, 850 |