Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Der Vortrag, eine Rechtsfrage sei höchstrichterlich nicht entschieden, rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer muss vielmehr unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zu dem allgemeinen Problemkreis, in dem die aufgeworfene Rechtsfrage steht, darlegen, dass sich aus diesen Entscheidungen keine Lösung der herausgearbeiteten Spezialfrage ableiten lässt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den ―hier anzuwendenden― § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Den genannten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgenommenen Ausführungen lassen schon nicht erkennen, welche für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Die Kläger haben zudem nicht dargelegt, inwieweit die von ihnen im Schriftsatz vom 22. August 2002 aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Auch wenn eine Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, so ist zumindest erforderlich, dass unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung des BFH, die zu dem allgemeinen Problemkreis vorliegt, in der die aufgeworfene Rechtsfrage steht, dargetan wird, dass sich aus diesen Entscheidungen keine Lösung ableiten lasse (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 VIII B 7/97, BFH/NV 1998, 1226, m.w.N.). In diesem Sinn hätten sich die Kläger hier mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Tatbestandsmerkmal "voll unentgeltlich" i.S. des § 10h Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes auseinander setzen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 69/97, BFHE 194, 143, BStBl II 2001, 596; vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77 zu § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes als Nachfolgeregelung). Der Vortrag, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht nicht aus. Denn allein daraus kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden (BFH-Beschluss vom 2. November 2001 VII B 351/00, BFH/NV 2002, 506). Die Kläger gehen in der Beschwerdebegründung weitestgehend nur auf die Sachverhaltsgestaltung im Streitfall ein, ohne die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Soweit sie sich damit auch inhaltlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, rechtfertigt dies von vornherein nicht die Revisionszulassung (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481).
3. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit die Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend machen.
a) Macht der Beschwerdeführer geltend, zur Rechtsfortbildung sei eine Entscheidung des BFH erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), muss er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen oder darlegen, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat.
Die Kläger haben in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder eine solche Rechtsfrage herausgearbeitet noch irgendwelche gewichtigen Argumente gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt.
b) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung in keiner Weise gerecht.
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Fundstellen