Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar grundsätzlich als verletzt anzusehen, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abzuwarten; im finanzgerichtlichen Verfahren ist aber zu berücksichtigen, daß das FG verpflichtet ist, einen Schriftsatz zu berücksichtigen, der zwar nach Beschlußfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11. August 1987 VII B 165/86, BFH/NV 1988, 310).
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Umsatzsteuer 1990 Klage erhoben. Aufgrund einer Verfügung vom 22. Oktober 1997 wurde seinen Prozeßbevollmächtigten die Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 1997 übersandt. Mit Urteil vom 27. November 1997 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Laut Empfangsbekenntnis über die Zustellung haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Urteil am 17. Dezember 1997 erhalten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf Verfahrensfehler stützt (vgl. §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Er rügt Verletzung rechtlichen Gehörs, da das FG bereits vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme entschieden habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (§96 Abs. 2, §119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar grundsätzlich als verletzt anzusehen, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abzuwarten. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist aber zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das FG verpflichtet ist, einen Schriftsatz zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlußfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1987 VII B 165/86, BFH/NV 1988, 310 unter 3., m. w. N.). Das FG war also nicht gehindert, seinen Beschluß über das Urteil bereits zu dem von ihm gewählten Termin zu fassen, da es davon ausgehen konnte, daß es, falls noch ein Schriftsatz des Klägers eingehen würde, erneut zu beraten und zu beschließen haben würde. Der Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 27. April 1998), er habe vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme Fristverlängerung beantragt, ist beim BFH verspätet eingegangen (vgl. §115 Abs. 3 FGO) und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67544 |
BFH/NV 1998, 1366 |