Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.05.2000 - X R 16/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zulassungsfreie Revision wegen Ablehnung der Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

  1. Einwände gegen die Versagung einer beantragten Terminsverlegung fallen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.
  2. Ein ausdrücklich als - zulassungsfreie - Revision bezeichnetes, aber inhaltlich allein auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestütztes und daher unstatthaftes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1989 erhobene Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch das ―mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene― Urteil vom 22. Dezember 1999 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei

- einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht unterschrieben und trotz Aufforderung nicht ausreichend begründet worden;

- die Revision nicht zugelassen.

Mit der hiergegen eingelegten Revision machten die Kläger zunächst Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, stellten durch ihren Prozessbevollmächtigten anschließend klar, dass das Rechtsmittel nur als Revision, nicht außerdem zugleich als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden solle, und führten zur Begründung aus, dass bei der Ablehnung des Antrages auf Terminsverlegung das Schreiben vom 17. Dezember 1999 nicht beachtet worden sei und außerdem nach einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Gerichts mit einer Verlegung hätte gerechnet werden können.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt), hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

Eine Sachentscheidung scheitert schon daran, dass das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß, d.h. substantiiert und in sich schlüssig, begründet wurde, wie dies nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlich ist (s. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. Januar 2000 VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599). Die Kläger haben keinen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein in Betracht kommen, dargelegt: Ihre Einwände, die ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Terminsverlegung gerichtet sind, fallen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern sind als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, die nur im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlich ist (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137, und vom 16. November 1999 XI B 108/99, BFH/NV 2000, 475; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 19, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung des von den rechtskundig vertretenen Klägern ausdrücklich und ausschließlich als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 50, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426163

BFH/NV 2000, 1235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren