Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsveräußerung zum 31. März 1999; Anwendung des halben Steuersatzes

 

Leitsatz (NV)

Nach Erledigung der Hauptsache (nach Abhilfe durch das Finanzamt im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976, zu § 17 EStG , und 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959, zu § 23 EStG) ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 8 K 4932/01; EFG 2005, 47)

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).

Rz. 2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2728889

BFH/NV 2011, 1674

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