Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, setzt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer sich eingehend mit dem betreffenden Rechtsproblem auseinandersetzt und darlegt, worin er noch eine ungeklärte Frage sieht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war daher durch Beschluß zu verwerfen.
1. Wird -- wie im Streitfall -- eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, so folgt aus §115 Abs. 3 Satz 3 FGO, daß die Beschwerdebegründung Darlegungen darüber enthalten muß, welcher Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird, weshalb sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich ist und daß sie in einem sich anschließenden Revisionsverfahren geklärt werden kann. Außerdem muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, weshalb die Klärung der Rechtsfrage nach der Auffassung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt. In der Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fehlen substantiierte und konkrete Angaben zu dem zuletzt genannten Punkt.
a) Soweit die Klägerin konkret die Rechtsfrage herausgestellt hat, welche Anfor derungen in Verpachtungsfällen an eine Betriebsaufgabeerklärung durch einen steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirt zu stellen sind, ist nicht erkennbar, worin sie angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage eine noch ungeklärte Rechtsfrage sieht. Das Finanzgericht (FG) hat eine unmißverständliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) für erforderlich gehalten und die bloße "Nichterklärung" von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch den Landwirt A (Erblasser) nicht als konkludente Aufgabeerklärung gewertet. Hiervon ist der BFH selbst bei einer Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wiederholt ausgegangen (z. B. Urteil vom 23. November 1995 I V R 36/94, BFH/NV 1996, 398 unter 1. d, m. w. N.). Soweit danach eine Aufgabeerklärung erkennbar von dem Bewußtsein getragen sein muß, daß es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt, hat der BFH die Kenntnis dieser Rechtsfolge auch bei einem steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirt vorausgesetzt (Urteil in BFH/NV 1996, 398 unter 2. b). Unter diesen Umständen hätte sich die Klägerin zumindest mit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinandersetzen müssen.
b) Das FG hat die weitere Frage, ob die (angebliche) Einstellung der Eigenbewirtschaftung und die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch A zu einer Betriebsaufgabe geführt hat, unter Würdigung aller erkennbaren Umstände des Streitfalles verneint. Soweit die Klägerin eine "grundsätzliche Wertung" dieser Umstände für erforderlich hält, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dargelegt. Das Vorbringen zielt letztlich nur auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ab. Im übrigen hat sich die Klägerin auch zu dieser Frage nicht mit der -- vom FG eingehend zitierten -- BFH-Rechtsprechung auseinandergesetzt (z. B. Beschluß vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218, m. w. N.).
2. Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 66508 |
BFH/NV 1998, 55 |