Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Zusage (Eigenheimzulage); rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht
Leitsatz (NV)
1. Eine verbindliche Zusage der Gewährung von Eigenheimzulage liegt nicht vor, wenn der fachkundig vertretene Kläger auf das - zudem von einer Änderung seines Klageantrags abhängig gemachte - Angebot des FA nicht mit einer entsprechenden Prozesserklärung reagiert.
2. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das umstrittene Thema (Wohnung i.S.d. EigZulG) nach Maßgabe der Beteiligten-Schriftsätze ersichtlich Gegenstand des Verfahrens war und der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung gleichwohl weder auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt noch einen nach Maßgabe seiner Ansicht entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
3. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter bei umstrittener Sach- oder Rechtslage unterlässt, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 165
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler nicht gegeben.
Rz. 2
1. Hinsichtlich der (vermeintlichen) Zusage der Gewährung von Eigenheimzulage ist der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben. Der fachkundig vertretene Kläger hat auf das --zudem von einer Änderung seines Klageantrags abhängig gemachte-- Angebot des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht mit einer entsprechenden Prozesserklärung reagiert.
Rz. 3
2. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt und nicht gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen.
Rz. 4
a) Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.).
Rz. 5
Ein solcher Verstoß und damit eine Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben. Der Begriff der Wohnung (im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes) war nach Maßgabe der Beteiligten-Schriftsätze Gegenstand des Verfahrens. Denn das FA hatte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 auf die durch die "örtlichen Verhältnisse und den bestehenden Wohnungsmarkt" bestimmte "Verkehrsauffassung", das "Bild einer Wohnung" sowie das "Wohnverständnis der Bevölkerung" und die "Kernbedürfnisse des Wohnens" hingewiesen, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2010 unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung die Unerheblichkeit dieser Punkte reklamiert hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) wurde zudem die "Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert". Der fachkundig vertretene Kläger hat gleichwohl weder auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt noch einen nach Maßgabe seiner Ansicht entsprechenden Beweisantrag gestellt.
Rz. 6
b) Auch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568). Daher muss insbesondere dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3.a; vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II.2.b, jeweils m.w.N.). Dies war im Streitfall umso mehr angezeigt, als das Thema "Wohnung" im Laufe des Verfahrens erörtert worden war (s. unter a). Die Frage einer bau-rechtlich möglichen, alleinigen Nutzung der umgebauten Doppelgarage (mit angeschlossener Schwimmhalle) als Wohnung war danach für das FG nicht entscheidungserheblich, weil es im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung den Wohnungsbegriff aus anderen Gründen (Verkehrsauffassung, zeitgemäßes Wohnen) nicht als erfüllt angesehen hat.
Rz. 7
c) Den Verfahrensmangel der überlangen Verfahrensdauer hat der Kläger nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Es fehlt nämlich an Ausführungen, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126; vom 31. August 2010 III B 95/09, BFH/NV 2010, 2294).
Fundstellen
Haufe-Index 2739199 |
BFH/NV 2011, 1917 |