Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Betriebsvorrichtung im Bewertungsrecht
Leitsatz (NV)
1. Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von einzelnen Teilen des Gebäudes ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.
2. Für die Einordnung als Gebäudebestandteil oder als Betriebsvorrichtung kann aus der Rechtsprechung des BFH nicht entnommen werden, daß es einen grundsätzlichen Unterschied mache, ob der Einbau einer Sprinkleranlage behördlich vorgeschrieben ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage im Einzelfall in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht.
Normenkette
BewG 1965 § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Jahren 1986 und 1987 zwei Hallen und einen Hallenanbau errichtet, in denen Sprinkleranlagen installiert worden sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte die Sprinkleranlagen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1987 und auf den 1. Januar 1988 als Gebäudebestandteile. Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, daß es sich bei den Sprinkleranlagen nicht um Gebäudebestandteile, sondern um Betriebsvorrichtungen handle, hatte keinen Erfolg. Die Sprinkleranlagen seien, so führte das Finanzgericht (FG) u. a. aus, Gebäudebestandteile i. S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dies folge vor allem daraus, daß die betrieblichen Tätigkeiten der Klägerin in diesen Hallen nicht wie mit Maschinen durch die streitigen Sprinkleranlagen ausgeübt würden. Im Rahmen der ... -Herstellung der Klägerin hätten diese Anlagen keine ähnliche Funktion wie Maschinen. Mit ihnen werde in die ... -Herstellung und in die Lagerung von ... -Teilen weder unmittelbar eingegriffen noch würden diese Tätigkeiten durch die Sprinkler auf irgendeine Weise beeinflußt oder gefördert. Die Anlagen dienten lediglich der Benutzung der fraglichen Hallen, indem sie ein gewisses Maß an Feuerschutz böten. Die Revision ließ das FG im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage der Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage geltend: "Stellen Sprinkleranlagen, die in Produktionshallen zur Sicherung des Produktionsprozesses installiert sind und deren Installation nicht nach Rechtsvorschriften erforderlich ist, Betriebsvorrichtungen i. S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar oder sind sie dem Grundvermögen zuzurechnen?" Sie begehrt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von einzelnen Teilen des Gebäudes ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Danach setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind. Die bloße Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb genügt nicht. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Vorrichtungen einer Betriebsanlage angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteile vom 14. August 1958 III 382/57 U, BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400; vom 5. März 1971 III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455; vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673; vom 12. Februar 1982 III R 127/78, BFHE 135, 334, BStBl II 1982, 448; vom 18. März 1987 II R 222/84, BFHE 150, 62, BStBl II 1987, 551; vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300; vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59; vom 11. Dezember 1991 II R 14/89, BFHE 166, 176, BStBl II 1992, 278). Dem folgen auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen, in denen Sprinkleranlagen in Fabrikationsräumen (BFH-Urteil vom 15. Februar 1980 III R 105/78, BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409) und in Warenhäusern (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1983 III R 138/80, BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262) unter Anwendung dieser Grundsätze als unselbständige Gebäudebestandteile und nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden sind.
Soweit die Klägerin als klärungsbedürftig herausstellt, wie Sprinkleranlagen, die zur Sicherung des Produktionsprozesses installiert sind und deren Installation nicht nach Rechtsvorschriften erforderlich ist, zu beurteilen sind und -- ergänzend -- welche Bedeutung für die Einordnung als Gebäudebestandteil oder als Betriebsvorrichtung einem durch Feuer besonders gefährdeten Produktionsprozeß zukomme (was im Urteil in BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409 offengelassen worden ist), hat sie i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt, daß es sich hierbei um Rechtsfragen handele, die eine Korrektur oder eine Weiterentwicklung der von der Rechtsprechung des BFH entwikelten Abgrenzungskriterien erforderlich machten, weil es sich um besondere Verhältnisse des Einzelfalles handele, die sich der Beurteilung nach den dargestellten Grundsätzen entzögen. Im übrigen wären die von der Klägerin angesprochenen Fragen in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, denn nach den Feststellungen des FG war im Streitfall die Baugenehmigung für die zu beurteilenden Hallen unter der Auflage erteilt worden, neben anderen Feuerschutzeinrichtungen auch Sprinkleranlagen einzubauen; den Feststellungen des FG kann auch nicht entnommen werden, daß die Klägerin in den streitbefangenen Hallen einen besonders feuergefährlichen Produktionsbetrieb unterhalte. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß aus keiner der beiden von der Klägerin genannten Entscheidungen abgeleitet werden kann, daß es einen grundsätzlichen Unterschied mache, ob der Einbau einer Sprinkleranlage behördlich vorgeschrieben ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage im Einzelfall in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht.
Auch der Hinweis der Klägerin darauf, daß in der Literatur die aufgeworfene Rechtsfrage nicht eindeutig beantwortet werde, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Denn hierfür hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Literatur in bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage bedurft. Ebensowenig genügt der Hinweis der Klägerin, daß von einer Literaturstelle der Nutzungs- und Funktionszusammenhang als ausschlaggebend angesehen werde. Im Urteil in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300 wird dies im übrigen abgelehnt; Ausführungen, daß diese Frage gleichwohl klärungsbedürftig sei, enthält die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere wird die Klärungsbedürftigkeit nicht mit der nicht näher begründeten Behauptung dargelegt, daß nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang im Hinblick auf die Produktion eine exaktere Abgrenzung möglich sei.
Fundstellen
Haufe-Index 421799 |
BFH/NV 1997, 213 |