Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH gehört zu den Beschwerdeverfahren, für die eine Gebühr nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) zu erheben ist.
Orientierungssatz
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer PKH gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
GKG KV Nr. 1371 Fassung: 1975-12-15; GKVerz Nr. 1371; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für die beiden Verfahren über die Beschwerden, mit denen die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) durch zwei Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) gewandt und die der BFH als unzulässig verworfen hatte, Gebühren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz –GKG–) in Höhe von jeweils 36 DM angesetzt. Mit ihren Erinnerungen macht die Erinnerungsführerin geltend, das PKH-Verfahren liege außerhalb der Prozeßführung im finanzgerichtlichen Verfahren. Es falle unter keinen Gebührentatbestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe ausdrücklich das PKH-Prüfungsverfahren unter die staatlichen Fürsorgeleistungen eingeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerungen sind nicht begründet. Die Kostenstelle hat für die Beschwerdeverfahren zutreffend Gebühren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses erhoben (§ 11 Abs. 1 GKG).
Der Auffassung der Erinnerungsführerin, daß dieser Gebührentatbestand nicht Verfahren über Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen auf PKH erfasse, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits entschieden, daß der genannte Gebührentatbestand auch diese Beschwerdeverfahren erfaßt (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1986 VII E 5/86, BFH/NV 1987, 117; vgl. auch Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1986 Nr. 7 C 84 A. 996 u.a., Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 572).
Die Erinnerungsführerin ist offenbar aus der Erwägung, daß Gegenstand der Beschwerdeverfahren das Begehren auf PKH ist, der Auffassung, die Beschwerdeverfahren seien keine Verfahren i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. c GKG. Diese Auffassung ist unzutreffend. Verfahren über Beschwerden gegen die Ablehnung einer PKH gehören zu den „Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung”. Ihre Grundlage ist § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und sie sind nach den besonderen Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren, einschließlich der FGO durchzuführen. So unterliegen die Beschwerdeverfahren auch dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs –BFHEntlG– (vgl. Beschluß des BFH vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).
Für die Behandlung der Beschwerdeverfahren als Verfahren nach der FGO ist ohne Bedeutung, daß ihr Gegenstand das Begehren einer PKH ist. Das zeigt sich schon daran, daß für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer PKH –anders als nach der Zivilprozeßordnung, ZPO (vgl. § 78 Abs. 2, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO)– der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt und PKH gewährt werden kann (vgl. Beschluß des BFH vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499). Die von der Erinnerungsführerin durch Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 30. Mai 1984 VIII ZR 298/83 (Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2106) aufgeworfene Frage, ob ein Ausschluß der PKH für das Beschwerdeverfahren zur Folge haben würde, daß eine Gebühr nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses nicht zu erheben wäre, stellt sich deshalb nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 557390 |
BFHE 154, 454 |
BFHE 1989, 454 |
BB 1988, 2376-2376 (L) |
HFR 1989, 95 (LT) |