Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Schätzung des Streitwerts bei Gewinnfeststellung
Leitsatz (NV)
Ein Streitwert von 50 v. H. der angestrebten Gewinnminderung ist angemessen, wenn die Höhe des Gewinns und der Gewinnanteile bei den Gesellschaftern wahrscheinlich zu einer Einkommensteuerbelastung von 50 v. H. führen würde. Dem steht nicht entgegen, daß sich bei einzelnen Gesellschaftern ein niedrigerer Steuersatz ergeben könnte.
Normenkette
GKG §§ 4-5
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten den Revisionsklägern auferlegt.
Darauf hat die Kostenstelle des BFH die Kosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf . . . DM festgesetzt. Die Kostenstelle hat dabei einen Streitwert von 1 374 928 DM zugrunde gelegt. Der Streitwert wurde nach Angaben des Finanzamts (FA) wie folgt errechnet:
Festgestellter Gewinn Angestrebte Gewinnfeststellung Angestrebte Gewinnminderung
(Spalte 1 minus Spalte 2)
DM DM DM
1963 673 624 514 180 159 444
1964 854 001 482 127 371 874
1965 1346 855 1155 339 191 516
1966 1267 019 438 531 828 488
1967 3786 373 2587 839 1198 534
Angesichts der Höhe der streitigen Gewinnanteile gingen FA und Kostenstelle davon aus, daß ein Pauschalsatz von 50 v. H. angemessen sei.
Der Erinnerungsführer legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung trägt er vor:
Der Streitwert sei zu hoch. 50 v. H. der streitigen Gewinnbeträge habe der BFH nur ganz ausnahmsweise bei einer reinen Abschreibungsgesellschaft angenommen.
Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine Abschreibungsgesellschaft.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Streitwert ist zu Recht auf . . . DM festgesetzt worden. Streit besteht nur insoweit, ob ein Pauschalsatz von 50 v. H. oder 25 v. H. der angestrebten Gewinnminderung angesetzt werden soll.
Der Kostenbeamte ist zu Recht von einem Pauschalsatz von 50 v. H. ausgegangen. Dieser Satz ist angemessen, wenn die Höhe des Gewinns und der Gewinnanteile bei den Gesellschaftern wahrscheinlich zu einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung von 50 v. H. führen würden. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Steuersatz von unter 50 v. H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v. H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge der bei der Streitwertbemessung im Gewinnfeststellungsverfahren gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1989 VIII R 226/84, BFH/NV 1990, 725). Im übrigen war im Streitfall zu berücksichtigen, daß an dem hohen Gewinn nur zwei Gesellschafter beteiligt waren.
Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. Abschreibungsgesellschaften beschränkt (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 10, BStBl II 1988, 287). Sie gelten grundsätzlich auch für das Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung bei einer GmbH & Co. KG (BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, 422, BStBl II 1968, 152).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Ansatz eines Pauschsatzes von 50 v. H. bei Gewinnen zwischen 673 624 DM (1963) und 3 786 373 DM (1967) angemessen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 418069 |
BFH/NV 1992, 620 |