Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Keine grundsätzliche Bedeutung wegen Anhängigkeit eines Parallelfalls bei anderem Senat des FG
Leitsatz (NV)
Eine Benachteiligung des Klägers, die sich künftig dadurch ergeben soll, daß andere Steuerpflichtige bei ansonsten gleichem Sachverhalt möglicherweise einen Klageerfolg erzielen, begründet für sich allein kein allgemeines Interesse an einer Entscheidung der den Fällen gemeinsamen Rechtsfrage durch den BFH.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 25. August 1998 2 K 268/96 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Grunderwerbsteuer ab. Streitig war, ob die Kläger das am 8. Mai 1992 erworbene Grundstück im Hinblick auf den am selben Tag geschlossenen Werkvertrag über die Fertigstellung eines Rohbaus in bebautem oder unbebautem Zustand erworben haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Erwerb eines bebauten Grundstücks angenommen und die Grunderwerbsteuer durch getrennte Bescheide vom 18. August 1995 auf jeweils ... DM festgesetzt, während die Kläger der Ansicht waren, die Steuer dürfe nur jeweils ... DM betragen.
Mit der am letzten Tag der Beschwerdefrist eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil bei einem anderen Senat desselben FG noch ein Parallelfall anhängig sei und die Kläger in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wären, wenn dieses Verfahren zugunsten der klagenden Steuerpflichtigen ausgehe. Sodann regten sie an, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluß dieses Parallelverfahrens auszusetzen. Nach Abschluß dieses Verfahrens werde die Beschwerde ggf. weiter begründet.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO). Erforderlich ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV 1995, 1071).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben keine Rechtsfrage bezeichnet, die daraufhin überprüft werden könnte, ob ein allgemeines Interesse an ihrer Beantwortung besteht. Der bloßen Befürchtung, es werde künftig in einer Parallelsache zu einer abweichenden Entscheidung desselben FG kommen, läßt sich eine solche Rechtsfrage nicht entnehmen. Erforderlich wäre statt dessen gewesen, die Rechtsfrage aufzuzeigen, die sich in beiden Verfahren stellt, und zusätzlich darzulegen, weshalb trotz der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Leistungsgegenstand bei Sachverhalten, wie sie den Streitfall kennzeichnen, noch rechtliche Unsicherheiten und damit weiterer Klärungsbedarf bestehen. Dies ist nicht geschehen. Eine Benachteiligung der Kläger, die sich künftig dadurch ergeben soll, daß andere Steuerpflichtige bei ansonsten gleichem Sachverhalt möglicherweise einen Klageerfolg erzielen, berührt für sich allein das allgemeine Interesse an einer Entscheidung durch den BFH nicht.
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, um nach Abschluß des Parallelverfahrens die Beschwerde näher zu begründen, scheidet aus. Sie liefe auf eine unzulässige Verlängerung der Frist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO hinaus.
Fundstellen
Haufe-Index 424690 |
BFH/NV 2000, 461 |