Leitsatz (amtlich)
Das FA ist nach den kostenrechtlichen Vorschriften nicht befugt, gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz Beschwerde einzulegen.
Normenkette
FGO § 140 Abs. 1, § 148 Abs. 3; GKG § 4
Tatbestand
Das FA legte gegen den Beschluß vom 6. Juni 1968, durch den das FG über die Erinnerung des Kostenschuldners (Steuerpflichtigen) gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle des FG entschieden hatte, Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des FG aufzuheben. Das FG hatte die Beschwerde gegen den Beschluß zugelassen. Das FA hält sich wegen seiner Beteiligung am Hauptverfahren für befugt, Beschwerde einzulegen. Für das finanzgerichtliche Verfahren ist nach seinen Angaben ein Vertreter der Staatskasse nicht bestellt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Das FA ist nicht befugt, gegen den Beschluß des FG Beschwerde einzulegen.
In der FGO ist nicht ausdrücklich geregelt, wer gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 147 Satz 1 FGO Beschwerde einlegen kann. Die Beschwerdebefugnis des FA ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 1 FGO. Das FA ist nicht Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift; es ist auch nicht "sonst" von dem Beschluß des FG betroffen worden. Die Gerichtskosten sind nicht zugunsten des FA angesetzt worden. Sie sind ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Gerichte. Durch die Gerichtskosten sollen die durch die Tätigkeit der Gerichte verursachten Unkosten abgegolten werden (vgl. Beschluß des BVerfG 2 BvR 179, 476, 477/64 vom 11. Oktober 1966, BVerfGE 20, 257 [269], Urteil des BVerwG VII C 2.61 vom 8. Dezember 1961, BVerwGE 13, 214 [219]; Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl., Einleitung II A 1, B 1 A).
Aus der Beteiligung des FA am Hauptverfahren und auch aus dessen Zuständigkeit für die Erhebung der Gerichtskosten nach § 147 Satz 2 FGO ergibt sich die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde deshalb nicht, weil daraus eine Obliegenheit des FA, für den Ansatz der Gerichtskosten in der zutreffenden Höhe einzutreten, nicht hergeleitet werden kann.
Da die Frage, wer gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz Beschwerde einlegen darf, in der FGO nicht geregelt ist, findet gemäß § 140 Abs. 1 FGO insoweit § 4 des Gerichtskostengesetzes sinngemäß Anwendung (vgl. Markl: Gerichtskostengesetz, 1967, § 4, Anm. 43). Danach steht die Beschwerdebefugnis der Staatskasse zu. Wer die Staatskasse vertritt, richtet sich nach der Vertretungsregelung des Staates, dem die Kostenforderung zusteht (vgl. Friedlaender: Gerichtskostengesetz, 1928, § 4, Anm. 7). Wie das FA selbst erklärt, ist es nicht zum Vertreter der Staatskasse bestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 140 Abs. 3 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 68730 |
BStBl II 1970, 219 |
BFHE 1970, 515 |