Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen Untätigkeit des FG
Leitsatz (NV)
Eine Untätigkeitsbeschwerde der Kläger des Inhalts, das FG habe einen Antrag nicht weiterverfolgt, ist in der FGO nicht vorgesehen. Ein Tätigwerden des FG kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (BFH- Beschlüsse vom 13. September 1988 VII B 64/88, BFHE 154, 209, BStBl II 1989, 45; vom 25. August 1995 V B 54/95, BFH/NV 1996, 251).
Normenkette
FGO § 128
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Senat hat die von den beiden Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegte Revision als unzulässig verworfen, da die Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Berufsgruppen vertreten waren.
Mit Schreiben an das FG vom ... Juli 1997 rügten die Kläger, daß der dortige Aktenbestand nicht vollständig gewesen sei. Es hätten bestimmte Unterlagen gefehlt, diese Mängel hätten für das Urteil des FG bestimmend sein können. Die Kläger beantragten die "Wahrung der Rechtmäßigkeit ihrer Meinungsfreiheit und die Einleitung von Nachprüfungen über das Verbleiben der angeführten Unterlagen".
Nunmehr legten beide Kläger Beschwerde ein, da ihr Antrag vom ... Juli 1997 nicht vollzogen worden sei. Sie erklärten, mit der vorliegenden Beschwerde "den Wortlaut der Entscheidung zur Klärung zu begehren und zugleich anzufechten".
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet das vorliegende -- gegen die Vorentscheidung gerichtete -- Rechtsmittel als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Kläger rügen, daß das FG seine Entscheidung nicht auf sämtliche verfügbaren Unterlagen und Beweismittel gestützt habe (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Über diese Beschwerde hat, wenn ihr wie im Streitfall nicht abgeholfen wird, der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden (§115 Abs. 5 Satz 1 FGO). Eine Untätigkeitsbeschwerde der Kläger des Inhalts, das FG habe ihren Antrag vom ... Juli 1997 nicht weiterverfolgt, ist in der FGO nicht vorgesehen. Ein Tätigwerden des FG kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (BFH-Beschlüsse vom 13. September 1988 VII B 64/ 88, BFHE 154, 209, BStBl II 1989, 45; vom 25. August 1995 V B 54/95, BFH/NV 1996, 251; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §128 Anm. 3).
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- vorliegend die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.
Darüber hinaus ist die Beschwerde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist unzulässig. Die Frist für ihre Einlegung beträgt einen Monat nach Zustellung der Vorentscheidung (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO) und kann nicht verlängert werden. Letztlich ist die Beschwerde nicht zulässig, da die Vorentscheidung nach Verwerfung der dagegen eingelegten Revision durch den Senat formell und materiell rechtskräftig geworden ist. Sie ist daher weder abänderbar noch aufhebbar (BFH-Beschlüse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.; vom 23. März 1994 XI S 2, 3/94, BFH/NV 1995, 315; Gräber/Ruban, a. a. O., §126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht.
Fundstellen
Haufe-Index 67129 |
BFH/NV 1998, 731 |