Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwände gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils kein Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
- Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn lediglich gerügt wird, das FG habe sich mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht ausreichend auseinander gesetzt.
- Zur mangelnden Substantiiertheit des Vorwurfs, das FG habe Angehörige der Finanzverwaltung nicht vernommen sowie eine Niederschrift über einen Erörterungstermin nicht zugesandt.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.01.2000 - IV B 69/99 (NV); BFH/NV 2000, 860
Fundstellen
Dokument-Index HI1133188 |
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