Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung richtet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klage gegen den Einspruchsbescheid des FA rechtskräftig abgewiesen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 110, 114

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision mit Beschluß vom 4. November 1996 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen. Unter dem 5. Dezember 1996 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Einspruchsbescheid des Finanzamts (FA) aufzuheben. Diesen Antrag hat er unter dem 15. Februar 1997 dahin erweitert, die vom FA zum 20. Februar 1997 angesetzte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Er begründet seinen Antrag mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und des Einspruchsbescheids.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig. Für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage gegen den Einspruchsbescheid rechtskräfig abgewiesen ist (§ 110 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1990 I B 92/89, BFH/NV 1990, 660; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 114 Anm. 30).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423792

BFH/NV 1997, 371

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge