Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung richtet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klage gegen den Einspruchsbescheid des FA rechtskräftig abgewiesen ist.
Normenkette
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG |
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision mit Beschluß vom 4. November 1996 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen. Unter dem 5. Dezember 1996 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Einspruchsbescheid des Finanzamts (FA) aufzuheben. Diesen Antrag hat er unter dem 15. Februar 1997 dahin erweitert, die vom FA zum 20. Februar 1997 angesetzte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Er begründet seinen Antrag mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und des Einspruchsbescheids.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig. Für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage gegen den Einspruchsbescheid rechtskräfig abgewiesen ist (§ 110 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1990 I B 92/89, BFH/NV 1990, 660; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 114 Anm. 30).
Fundstellen
Haufe-Index 423792 |
BFH/NV 1997, 371 |
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