Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß, mit dem der BFH eine Revision gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG als unzulässig verworfen hat, ist unstatthaft.
2. Die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung durch einen beigeordneten Rechtsanwalt wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision zurück.
Normenkette
FGO § 126 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) persönlich Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision mit Beschluß vom 4. November 1996 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluß des Senats hat der Kläger unter dem 6. Dezember 1996 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das FG habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt; das Finanzamt kündige die Vollstreckung an, obwohl seine Schätzung überhöht sei und die Steuererklärung für 1993 vorliege.
Entscheidungsgründe
Die als Widerspruch bezeichnete Eingabe des Klägers ist als Gegenvorstellung zu werten, da gegen den Beschluß vom 4. November 1996, mit dem der erkennende Senat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen hat, kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft. Der angefochtene Beschluß des erkennenden Senats ist formell und materiell rechtskräftig. Er ist grundsätzlich weder abänderbar noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Juli 1988 IX B 54/88, BFH/NV 1989, 42; vom 24. August 1988 VIII B 37/88, BFH/NV 1989, 314; vom 10. April 1990 IV S 4/89, IV B 88/89, BFH/NV 1990, 724; vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48). Der Beschluß könnte selbst dann nicht geändert werden, wenn nunmehr dem Kläger ein Rechtsanwalt beigeordnet würde. Die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung durch einen zugelassenen Vertreter würde nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision zurückwirken (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291, und vom 15. Februar 1991 IV R 114/90, BFH/NV 1992, 481, jeweils m. w. N.).
Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 422112 |
BFH/NV 1997, 373 |