Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz; Identität zwischen beantragtem und fertiggestelltem Gebäude
Leitsatz (NV)
Eine Abweichung kommt nicht in Betracht, wenn der vom Finanzgericht beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der von der Beschwerde zitierten vermeintlichen Divergenzentscheidung unterscheidet, daß durch den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des Finanzgerichts nicht als "mitentschieden" anzusehen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; InvZulG 1982 § 4b
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde behauptet eine Divergenz des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1990 III R 44/87 (BFHE 162, 168, BStBl II 1990, 1037), legt sie indessen nicht entsprechend den durch Auslegung in ständiger Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Anforderungen nach §115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO dar.
Für die Bezeichnung der Abweichung nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidung, von welcher das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Die Beschwerde muß darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH- Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, Abschn. I der Entscheidungsgründe, ständige Rechtsprechung).
Die Beschwerde hat bereits nicht entsprechend diesen Anforderungen zwei voneinander abweichende tragende abstrakte Rechtssätze bezeichnet, sondern lediglich behauptet, mit der Feststellung, daß eine Baugenehmigung für die 1982 begonnene Baumaßnahme weder nachträglich beantragt noch erteilt worden sei, weiche das FG von dem Divergenzurteil ab.
Darüber hinaus liegt der vermeintlichen Divergenzentscheidung auch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Eine Abweichung liegt nämlich nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der von der Beschwerde zitierten Divergenzentscheidung unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, Nr. 3 b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
Im Kern wendet sich die Beschwerde gegen die vom FG im Wege einer Gesamtwürdigung gezogene Folgerung, daß es an einer Identität zwischen der im Begünstigungszeitraum 1982 begonnenen Erweiterung der ... anlage und der schließlich 1986 genehmigten Baumaßnahme fehle, mithin die formelle Illegalität der Baumaßnahme, für die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Investitionszulage begehre, im Sinne der Divergenzentscheidung nicht beseitigt worden sei. Das FG hat damit inhaltlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur fehlenden Identität zwischen beantragtem und fertiggestelltem Gebäude Bezug genommen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 65/92, BFH/NV 1994, 904, 905, m.w.N.). Zugleich wird damit erkennbar, daß das FG von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist als demjenigen, der der angeblichen Divergenzentscheidung zugrunde liegt. In der Divergenzentscheidung ist die Identität der Baumaßnahme nicht in Frage gestellt.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 67646 |
BFH/NV 1998, 1228 |