Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von Zulassungsgründen; Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Die bloße (und unzutreffende) Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen reicht auch angesichts einer fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs vorhandenen umfangreichen BFH-Rechtsprechung zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, zumal die aufgeworfene Rechtsfrage durch die vorhandene BFH-Rechtsprechung geklärt ist.
2. Die erforderliche gesonderte Bezahlung mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen liegt bei einer Zahlung vom gemeinsamen Baukonto, auf dem Eigen- und Fremdmittel zusammengeführt sind, nicht vor.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 6 K 1608/06) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße und unzutreffende Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen reicht angesichts einer fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.) nicht aus. Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch die vorstehende BFH-Rechtsprechung geklärt.
Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00 (BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389) liegt ersichtlich nicht vor. Auf der Basis der BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten voraussetzt, dass über die gesonderte Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus diese so zugeordneten Kosten auch mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt werden müssen. Das ist im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) angesichts der Zahlung vom gemeinsamen Baukonto, auf dem Eigen- und Fremdmittel zusammengeführt worden waren, nicht geschehen. Damit war der Zuordnungszusammenhang unterbrochen und zwar im Gegensatz zum BFH-Fall in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, in dem im Einflussbereich des Steuerpflichtigen getrennte Banküberweisungen auf ein Notaranderkonto vorlagen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
Fundstellen