Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von PKH wegen einsetzbaren Vermögens
Leitsatz (NV)
Zum Vermögen, das nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Prozeßführung einzusetzen ist, gehören auch Forderungen.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §115
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1981 bis 1985.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete dem Antragsteller - seinen bis einschließlich 1982 abgegebenen Einkommensteuererklärungen entsprechend - in den Streitjahren die Einkünfte aus den beiden - ursprünglich selbständigen - landwirtschaftlichen Betrieben in D und W zu.
Sein Begehren auf Aufhebung der ergangenen Steuerbescheide begründet der Antragsteller damit, daß die Einkünfte nicht ihm, sondern seiner Schwester zuzurechnen seien. Diese sei nach dem am . . . 1978 verstorbenen Vater Alleinerbin des Hofes in W geworden.
Den Hof in D, der zunächst ihm gehört habe, habe er im notariellen Vertrag vom . . . 1985 auf seine Schwester übertragen. Insoweit habe diese die steuerlichen Lasten rückwirkend ab dem . . . 1978 übernommen. Für die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einer Grundstücksfläche in D sei das FA von einem zu niedrigen Buchwert ausgegangen. Im übrigen verstoße die steuerliche Erfassung dieses Gewinns gegen Treu und Glauben.
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die PKH scheitert schon an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die PKH u. a. voraus, daß ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur teilweise tragen kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht.
Seinem Antrag auf PKH hat er gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung vom 10. Juli 1988 über die genannten Verhältnisse beigefügt. Danach hat er außer einem PKW kein Vermögen und nur Einkünfte aus einer Rente von 300 DM.
Zum Vermögen, das nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Prozeßführung einzusetzen ist, gehören auch Forderungen (Zöller / Schneider, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 115 Rdnr. 31). Der Antragsteller und seine Schwester gehen übereinstimmend davon aus, daß diese aufgrund des Erbvertrags vom . . .1976 den am . . . 1978 verstorbenen Vater allein beerbt hat. Auf den ihm - bei dieser Beurteilung zustehenden - Pflichtteilsanspruch hat der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen, wenn auch mit dem Zusatz, daß ihn ,,kein Gericht" zwingen könne, seinen Anspruch geltend zu machen. Dadurch werde nämlich die Existenz des Hofes gefährdet. Zu einer solchen Gefahr würde indes die Beanspruchung des Pflichtteils in Höhe der benötigten Prozeßkosten nicht führen. Dafür, daß die Schwester des Antragstellers ihrer - nicht bestrittenen - Verpflichtung nicht nachkommen würde, bestehen im übrigen keine Anhaltspunkte.
Unabhängig davon steht fest, daß dem Antragsteller aus Grundstücksveräußerungen erhebliche Beträge zugeflossen sind, und zwar aus der Veräußerung mehrerer Grundstücke in W etwa 300 000 DM und einer Grundstücksfläche in D im Jahre 1981 335 325 DM.
Im Gegensatz zu den Erlösen aus der Veräußerung der Grundstücke des Hofes in W, den die Schwester des Antragstellers allein geerbt haben soll, stellt der Antragsteller nicht in Frage, daß ihm die Erlöse aus der Veräußerung der Grundstücksflächen in D gebühren (vgl. § 9 der Höfeordnung - HöfeO -). In seiner Klageschrift findet sich diesbezüglich der Hinweis, es sei beabsichtigt gewesen, den Erlös seiner Schwester zum Bau eines Mehrfamilienhauses in W zur Verfügung zu stellen. Daß dies tatsächlich geschehen ist, wird nicht behauptet.
Der Senat sieht keinen Anlaß, darüber gemäß § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anzustellen. Angesichts des von der Schwester des Antragstellers geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe der aus der Veräußerung der Grundstücke in W erzielten Erlöse (vgl. das Schreiben vom 17. Februar 1989 an das FG), müßten Zahlungen an die Schwester zum Bau des Mehrfamilienhauses - sollten sie tatsächlich erfolgt sein - als Erfüllung der von ihr geltend gemachten Ansprüche gewertet werden. In diesem Fall müßte der Antragsteller die ihm noch verbliebenen Geldmittel dann aber nicht - wie von ihm beabsichtigt - herausgeben.
Damit kann offenbleiben, ob dem Antragsteller gegen seine Schwester unmittelbar ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht und PKH auch deshalb versagt werden müßte. Nach dem Übergabevertrag vom 5. Juni 1985 muß ihm die Schwester monatlich 300 DM zahlen, wobei die Abänderbarkeit dieses Betrages nach § 323 ZPO ausdrücklich vereinbart ist. Eine solche Regelung läßt sich möglicherweise auch dahin auslegen, daß ein sog. Sonderbedarf übernommen werden muß (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl. § 323 2c). Dazu würden auch die Kosten der Prozeßführung im Streitfall gehören.
Fundstellen
Haufe-Index 417031 |
BFH/NV 1991, 181 |