Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristwahrender Schriftsatz per Telefax
Leitsatz (NV)
1. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Haftungsverfahren reicht es nicht aus, daß der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt, die Daten des Verwaltungsverfahrens und die Haftungssumme benannt sowie einen Klageantrag (Aufhebung des Haftungsbescheids) gestellt hat. Der Kläger muß vielmehr angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
2. Ein Rechtsanwalt braucht sich grundsätzlich nicht durch Rückfrage bei der beauftragten Anwaltssekretärin oder durch persönliche Einsichtnahme in die Sendeberichte zu vergewissern, ob seine Anweisung zur fristwahrenden Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax befolgt worden ist.
3. Soll ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so ist als Endkontrolle erforderlich, daß die Frist im Fristenkontrollbuch erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.
4. Zu der Möglichkeit des Ausgleichs eines dem Rechtsanwalt zuzurechnenden Organisationsmangels durch eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur Wahrung einer Frist.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1-2, § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1-2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger), eines ehemaligen Geschäftsführers einer in Konkurs gefallenen GmbH, gegen den an ihn erlassenen Haftungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß der Kläger innerhalb der ihm mit gerichtlicher Verfügung gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand seines Klage begehrens (§ 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht bezeichnet habe. Das Klagebegehren sei erst mit Schriftsatz vom 15. Juli ... , der dem Gericht erst am folgenden Tag, und damit einen Tag nach Ablauf der Ausschlußfrist per Telefax übermittelt worden sei, bezeichnet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 FGO) könne nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Fristversäumnis verschuldet habe. Er habe sich nicht mit der Anweisung an die beauftragte Rechtsanwaltsgehilfin begnügen dürfen, den Schriftsatz vom 15. Juli "zur Fristwahrung an das Gericht zu überfaxen, sobald er fertiggestellt und unterzeichnet worden war"; vielmehr hätte er sich noch am selben Tag durch Rückfrage bei der von ihm beauftragten Mitarbeiterin oder durch Einsichtnahme in die Sendeberichte vergewissern müssen, ob seine Anweisung auch befolgt worden sei, um ggf. das Versäumte noch rechtzeitig nachzuholen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des FG und den angefochtenen Haftungsbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er beantragt ferner, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt ... , beizuordnen.
Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des FG sei der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in seiner Klageschrift vom 10. Januar ... i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichend bezeichnet worden. Er habe dort das Ziel der Klage -- Aufhebung des Haftungsbescheids -- festgelegt, indem er die maßgeblichen Sachverhaltsdaten, die Haftungssumme und den Grund für seine Inanspruchnahme (Geschäftsführerstellung) genannt und die Auffassung vertreten habe, daß er "nicht hafte". Eine eingehende Verteidigung gegen den Haftungsbescheid sei ihm nicht möglich gewesen, weil dieser inhaltlich nicht genügend bestimmt gewesen sei. Die Fristsetzung durch das FG zur Bezeichnung des Klagebegehrens und die anschließende Entscheidung durch Prozeßurteil stelle deshalb einen Verfahrensmangel dar. Die Nichtberücksichtigung seiner Sachargumente durch das FG beinhalte ferner eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Ungeachtet dessen, daß die Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hätte gesetzt werden dürfen, hätte ihm aber wegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Die Fristversäumung beruhe nicht auf einem Organisationsmangel oder einem Fehler in der Personalüberwachung, sondern auf dem einmaligen Versehen der sonst zuverlässigen Anwaltssekretärin F. Diese sei von dem Prozeßbevollmächtigten mehrfach auf die besondere Wichtigkeit des von ihr zu fertigenden Schriftsatzes vom 15. Juli und die an diesem Tage ablaufende Ausschlußfrist hingewiesen und angewiesen worden, den Schriftsatz unbedingt noch am 15. Juli an das FG zu überfaxen. Dies sei zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bereits im Klageverfahren vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Auffassung des FG habe sich der Prozeßbevollmächtigte nicht am 15. Juli durch Rückfrage bei der Anwaltssekretärin oder durch Einsichtnahme in den Sendebericht vergewissern müssen, ob seine Anweisung zur Fristwahrung auch befolgt worden sei. Denn ein Rechtsanwalt könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, daß geschultes Personal seine Anweisungen befolge.
Ob in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine ordnungsgemäße Postausgangskontrolle gewährleistet sei, sei unerheblich. Denn im Streitfall beruhe die Fristversäumung darauf, daß ein für die Vermittlung per Telefax absendebereiter Schriftsatz nicht an das FG übermittelt worden sei. Dieses Versehen einer Mitarbeiterin sei auch durch eine intensivere Postausgangskontrolle nicht vermeidbar gewesen.
Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) beantragt, die Revision zurückzuweisen und den Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen.
Es meint, das FG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Setzung der Ausschlußfrist für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sei nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die pauschale und formelhafte Behauptung der Nichthaftung in der Klageschrift durch den Kläger als in Anspruch genommenen GmbH-Geschäftsführer reiche für die Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht aus. Dem Kläger sei auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gewährt worden.
Die für die Wiedereinsetzung erforderliche eingehende und genaue Belehrung und Unterrichtung der angewiesenen Bürokraft über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung sei innerhalb der 2-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 56 Abs. 2 FGO) nicht mit der gebotenen Deutlichkeit vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Für den Prozeßbevollmächtigten sei es auch vorhersehbar gewesen, daß der von ihm erst gegen 17.00 Uhr unterzeichnete Schriftsatz wegen des bevorstehenden Endes der Bürozeit nicht mehr am selben Tage per Telefax dem FG übermittelt werden würde, weshalb für ihn jedenfalls eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Ausführung des Auftrages bestanden habe.
Im übrigen könne die Einzelanweisung an die Büroangestellte das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht ausschließen. Denn bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation (Ausgangskontrolle) wäre die Verfristung nicht eingetreten, da der Ablauf der Ausschlußfrist rechtzeitig bemerkt worden wäre. Zur Organisationspflicht eines Bevollmächtigten gehöre es, eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen. Dabei dürfe bei der Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes über ein Telefaxgerät die notierte Frist erst dann gelöscht werden, wenn ein von dem Gerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliege, der die ordnungsgemäße Übermittlung belege. Eine derartige Ausgangskontrolle sei im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers überhaupt nicht vorgesehen. Denn nach dessen eigenem Vortrag im Klageverfahren würden in seinem Büro "die Fristnotierungen durchgestrichen, sobald unsere Mitarbeiterinnen die zugehörigen Akten herausgesucht und dem Anwalt zur Bearbeitung in sein Fristenfach eingelegt haben".
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Gewährung von PKH für das Revisionsverfahren kann nicht entsprochen werden, weil die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG bei der im PKH- Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
1. Die beantragte PKH für das Revisionsverfahren ist nicht bereits deshalb zu gewähren, weil der Senat auf die Beschwerde des Klägers die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen und für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde PKH bewilligt hat. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. November 1994 -- BVerwG 11 KSt 1.94 -- (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 139 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- Nr. 2), wonach die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sich im Falle der Zulassung der Revision auf das Revisionsverfahren erstreckt, ist auf das Revisionsverfahren nach der FGO nicht übertragbar. Denn hier bewirkt der Zulassungsbeschluß -- im Gegensatz zu der Rechtslage nach § 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die das BVerwG in seinem Beschluß entscheidend abstellt -- nicht, daß sich das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortsetzt, ohne daß es dazu einer Revisionseinlegung oder einer sonstigen Prozeßerklärung des Beschwerdeführers bedarf. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist vielmehr gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde ein eigenständiges Verfahren; sie ist auch nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch eine eigenständige Prozeßerklärung innerhalb einer besonders geregelten Revisionsfrist einzulegen (§§ 115 Abs. 5 Satz 4, 120 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Zulassung der Revision jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz, auf die die Beschwerde des Klägers im wesentlichen gestützt war, enthält auch keine Aussage darüber, ob das Rechtsmittel hinreichende Erfolgsaussichten i. S. von § 114 ZPO hat (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Januar 1988 IV S 8/86, BFH/NV 1988, 730; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 7 a. E.). Im Streitfall konnte demgemäß die Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. dazu auch die Ausführungen unter 3. a) ohne Rücksicht auf den mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens zugelassen werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 22 und 70, jeweils m. w. N.). Die summarische Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage führt nunmehr aber zu der Beurteilung, daß sich das Urteil des FG -- trotz seiner Abweichung von der BFH-Rechtsprechung in einer bestimmten Rechtsfrage -- im Ergebnis als richtig erweist.
2. Die Abweisung der Klage als unzulässig durch das FG stellt nicht bereits -- wie der Kläger meint -- deshalb einen Verfahrensmangel dar, weil der Gegenstand des Klagebegehrens schon in der Klageschrift vom 10. Januar ausreichend bezeichnet worden war, so daß die nachfolgende Aufforderung des FG zu ihrer Ergänzung innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist (§ 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO) unzulässig wäre und das angefochtene Prozeßurteil nicht hätte ergehen dürfen.
a) Der Kläger hat sein Klagebegehren in der Klageschrift nicht hinreichend konkretisiert. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (früher: Streitgegenstand) als Mußvorschrift für den Inhalt einer Klageschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) reicht es nicht aus, daß der Kläger im Streitfall den angefochtenen Verwaltungsakt, die Daten des Verwaltungsverfahrens und die Haftungssumme benannt sowie einen Klageantrag (Aufhebung des Haftungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung) gestellt hat. Der Kläger muß vielmehr angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist; ein bestimmter Klageantrag -- auch Aufhebungsantrag -- allein erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht (BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, 896; BFH-Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886, m. w. N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65 Rdnr. 48).
Substantiierte Gründe für die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids hat der Kläger in der Klageschrift nicht vorgetragen. Seine Sachdarstellung beschränkt sich auf die Angabe der Daten der ergangenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung und die Angabe der Haftungssumme. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung, daß die Haftung "nicht gegeben" sei, reicht für die Darlegung der Rechtsverletzung nicht aus, selbst wenn aus der weiteren Angabe, daß der Kläger ehemaliger Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH gewesen sei, der Haftungsgrund hergeleitet werden könnte. Das FG konnte aus den gesamten Angaben nicht entnehmen, worin der Kläger die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids sieht.
Soweit mit der Revision vorgetragen wird, der Haftungsbescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, hätte dies bereits als Grund für die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Klageschrift angegeben werden können und müssen. Im übrigen kann dieses Vorbringen nicht als Entschuldigung für die mangelnde Bezeichnung des Klagebegehrens berücksichtigt werden, weil die Einspruchsentscheidung, in deren Gestalt der Haftungsbescheid mit der Klage angefochten worden ist, sich ausführlich mit allen Haftungsansprüchen gegen den Kläger als ehemaligen GmbH-Geschäftsführer auseinandersetzt. Aus dem Hinweis in der Klageschrift, daß über das Vermögen der GmbH -- ohne Angabe des Datums -- Konkurs eröffnet worden ist, läßt sich ebenfalls -- entgegen der Auffassung des Klägers -- eine Begründung für die Rechtswidrigkeit seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nicht herleiten.
b) Da somit der Gegenstand des Klage begehrens in der Klageschrift nicht hin reichend bezeichnet worden war, war der Berichterstatter des FG nach § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO berechtigt, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern und ihm hierfür eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Die gesetzte Ausschlußfrist von vier Wochen lief nach den zutreffenden Ausführungen des FG, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, am 15. Juli ab. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 15. Juli, der eine Konkretisierung des Gegenstandes des Klagebegehrens enthielt, ist dem FG aber erst per Telefax am 16. Juli -- und damit nach Ablauf der Ausschlußfrist -- übermittelt worden. Das FG hat daher zu Recht die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen.
Da aus den vorstehenden Gründen die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen war, war das FG gehindert, die Sachargumente, die im Laufe des Klageverfahrens vorgetragen worden sind, zu berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers kann darin -- entgegen der Auffassung der Revision -- nicht gesehen werden.
3. Das FG hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht die wegen Versäumung der Ausschlußfrist zur Ergänzung des Klagebegehrens beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens seines Prozeßbevollmächtigten versagt (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
a) Nach dem Vorbringen des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten beruht die Fristversäumnis im Streitfall auf einem "Büroversehen", weil die sonst zuverlässige Anwaltssekretärin F trotz ausdrücklicher Anweisung und Belehrung über die Wichtigkeit des Schriftsatzes und den drohenden Fristablauf es versäumt hat, den von ihr gefertigten Schriftsatz vom 15. Juli noch am selben Tage per Telefax dem FG zu übermitteln. Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt das Versehen (Versäumnis) einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzelanweisung mit der Absendung und/oder Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 15. Mai 1985 IV b ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1986, 319; BFH- Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, 252; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rdnr. 33).
Der Kläger hat -- entgegen der Auffassung des FA -- das Vorliegen eines solchen Büroversehens nicht erst im Revisionsverfahren, sondern schon innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden 2-Wochen-Frist (§ 56 Abs. 2 FGO) gegenüber dem FG vorgetragen und glaubhaft gemacht. Denn aus dem Wiedereinsetzungsantrag des Prozeßbevollmächtigten vom 26. Juli ... an das FG und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Anwaltssekretärin F ergibt sich die eindeutige Anweisung des Prozeßbevollmächtigten an die Angestellte, daß der von ihm gegen 17.00 Uhr unterschriebene Schriftsatz vom 15. Juli "zur Fristwahrung" "noch am Nachmittag des 15. Juli an das FG überfaxt werden sollte". Eine weitergehende Belehrung der angewiesenen Bürokraft über den Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung war bei der mit Fristsachen und der Bedeutung von Fristen vertrauten langjährigen Anwaltssekretärin nicht geboten (vgl. BGH in HFR 1986, 319, und BGH-Beschluß vom 26. Oktober 1988 VIII ZB 24/88, Versicherungsrecht -- VersR -- 1989, 166). Im übrigen hätte, wenn insoweit beim FG Zweifel bestanden hätten, die Glaubhaftmachung insoweit auf Anforderung des Gerichts auch nachgeholt bzw. ergänzt werden können (BGH-Beschluß vom 3. Juli 1992 V ZB 11/92, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1992, 1278, 1279).
Entgegen der Auffassung des FA und des FG stand der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht entgegen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte nicht noch am selben Tage durch Rückfrage bei der beauftragten Anwaltssekretärin oder durch Einsichtnahme in die Sendeberichte vergewissert hat, ob seine Anweisung zur Fristwahrung auch befolgt worden war. Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlaß zu Überwachungsmaßnahmen nicht verpflichtet (BGH in HFR 1986, 319). Auch der BFH hat mit Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67 (BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548) entschieden, daß ein Rechtsanwalt -- ebenso wie ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder der Vorsteher bzw. Sachgebietsleiter des FA -- nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Briefes persönlich zu überwachen oder sich durch Nachfrage bei der beauftragten Person oder beim Gericht von der Einhaltung der Anweisung zu überzeugen (ebenso: BGH-Beschluß vom 27. November 1990 VI ZB 22/90, VersR 1991, 790). Das FG hat deshalb zu Unrecht schon im Hinblick auf die im Streitfall unterbliebene Rückfrage bei der beauftragten Anwaltssekretärin und die fehlende Einsichtnahme in die Sendeberichte ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten angenommen. Da sein Urteil von der vorstehend zitierten Entscheidung des BFH abweicht, hat der Senat die Revision zugelassen. Ein besonderer Anlaß für die Erkundigungspflicht des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Erledigung seines Auftrags bestand auch -- entgegen der Ansicht des FA -- nicht deshalb, weil der Schriftsatz vom 15. Juli erst gegen 17.00 Uhr von ihm unterzeichnet worden war. Da nach dem Vorbringen des Klägers die normale Bürozeit in der Kanzlei erst um 18.00 Uhr endete, brauchte der Prozeßbevollmächtigte keine Zweifel an der angeordneten Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax noch am selben Tage zu hegen, da dieser Vorgang einfach und ohne wesentlichen Zeitbedarf zu bewältigen gewesen wäre.
Ein Büroversehen begründet aber nur dann kein Vertreterverschulden, wenn es allein für die Fristversäumung ursächlich war (Schwarz, a.a.O., § 56 Rdnr. 33). Hat der Prozeßbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (BFH in BFH/NV 1993, 251). Das gilt insbesondere, wenn die Fristversäumung auf einen Organisationsmangel zurückzuführen ist. Im Streitfall ergibt sich aus den Ausführungen der Beteiligten im Revisionsverfahren, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt war, daß die Überwachung der Einhaltung von Ausschlußfristen unter normalen Umständen gewährleistet war, weil keine wirksame Ausgangskontrolle geschaffen war.
b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Bevollmächtigter verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es grundsätzlich unerläßlich, daß ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender oder eine vergleichbare Einrichtung) geführt wird. Im Fristenkalender muß der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt werden. Die Einhaltung der laufenden Fristen muß durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" (postausgangsbereit) vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des BGH). Soll der fristwahrende Schriftsatz -- wie im Streitfall -- per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BGH-Beschlüsse vom 28. September 1989 VII ZB 9/89, VersR 1989, 1316, und vom 2. Oktober 1991 IV ZR 68/91, VersR 1991, 1426, 1427).
In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers war eine Fristenkontrolle im vorliegenden Sinne nicht gewährleistet. Nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem FG, die im Revisionsverfahren nicht widerrufen worden ist, werden die Fristennotierungen (Vorfrist und Endfrist im Kalender) durchgestrichen, sobald die Mitarbeiterinnen die zugehörigen Akten herausgesucht und dem Anwalt zur Bearbeitung in sein Fristenfach eingelegt haben. Damit wird keinerlei Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftstücke durchgeführt, denn die Erledigung der fristwahrenden Schriftstücke muß bis zu ihrer Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist es somit in keinem Falle möglich, den rechtzeitigen Abgang von fristwahrenden Schriftsätzen in irgendeiner Weise zu kontrollieren.
Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Vertreterverschulden setzt allerdings voraus, daß der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muß (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268). Das ist hier der Fall. Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation wäre das Versehen der Anwaltssekretärin nicht unentdeckt geblieben. Dann wäre nämlich die Frist vor Ausdruck des Sendeberichts durch das Telefaxgerät nicht gelöscht worden. Es wäre bei der vor Ablauf des Tages durchzuführenden Fristenkontrolle jedermann (dem Prozeßbevollmächtigten, dem Fristenbuchführer oder der hier beauftragten Angestellten) ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Frist noch nicht gewahrt worden war, mithin die Übermittlung des vorliegenden Schriftsatzes per Telefax an das FG vor Tagesablauf noch erbracht werden mußte.
c) Nach der vorstehenden zitierten Entscheidung in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH) ist es indes denkbar, daß ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist. Dieser Grundsatz soll danach gelten in Fällen, in denen die Ausführung der erteilten Anweisungen nicht mittels organisatorischer Vorkehrungen -- es sei denn durch nachträgliche Rückfrage -- institutionell überwacht werden konnte. Dies gilt insbesondere für die Anweisung über die Aufgabe von Briefen zur Post oder zum Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bzw. der Behörde. Der Streitfall unterscheidet sich aber von diesen (Boten-) Fällen dadurch, daß hier die Durchführung der Anweisung zur Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax institutionell überwacht werden konnte, da sie bis zu ihrer endgültigen Erledigung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten abzuwickeln war.
Die Rechtsprechung hat ferner den vorgenannten Grundsatz -- Ausgleich des Organisationsmangels durch konkrete Einzelanweisung -- dahin eingeschränkt, daß die strengen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht vermindert werden dürfen: Wegen der besonderen Bedeutung der rechtzeitigen Absendung frist wahrender Schriftstücke ist es nicht zu rechtfertigen, im Fristenkalender eingetragene Rechtsmittelfristen bereits nach Erteilung der Weisung zur Absendung eines Schriftsatzes mit der Post und damit vor dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die Sendung zumindest postfertig gemacht worden ist. Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuchs ist daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine Weisung erteilt hatte, den fristwahrenden Schriftsatz mit der Post zu versenden (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268). Um so weniger kann auf die wirksame Ausgangskontrolle im Falle der Anweisung zur Übermittlung des fristwahrenden Schriftstücks per Telefax verzichtet werden, da sich hier -- wie ausgeführt -- der gesamte Übermittlungsvorgang in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten abspielt und mittels Ausdrucks des Sendeberichts institutionell leicht zu überwachen ist. Der BGH hat demgemäß in dem oben zitierten Beschluß in VersR 1989, 1316, dem -- wie im Streitfall -- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zugrunde lag, ausgeführt, daß selbst eine im Einzelfall gegebene Weisung aus verschiedenen Gründen unbeachtet bleiben könne und daß auf das menschliche Gedächtnis allein kein sicherer Verlaß sei. Damit werde die Notwendigkeit einer von menschlichen Schwächen freien, an objektive Regeln gebundene Endkontrolle nur bestätigt.
Soweit es schließlich im Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 offengelassen worden ist, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (-- so für Behörden -- vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 1987 9 b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217), wobei dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden muß, hat dies für den Streitfall keine Bedeutung. Denn bei der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus zwei Rechtsanwälten, von denen einer beim Oberlandesgericht zugelassen ist, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß hier nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind, so daß auf die Führung eines Fristenkontrollbuchs für die wirksame Ausgangskontrolle verzichtet werden könnte. Das zeigt auch die Tatsache, daß in der Kanzlei generell -- wenn auch in unzulänglicher Weise -- ein Fristenkalender geführt wird.
4. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Versäumung der Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) auf den Organisationsmangel der fehlenden Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist, der auch durch die erteilte Einzelanweisung an die beauftragte Anwaltssekretärin nicht seine Ursächlichkeit verloren hat, hat das FG im Ergebnis zu Recht -- wenn auch aus anderen als in dem Urteil genannten Gründen -- die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen. Der BFH ist im Revisionsverfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Wiedereinsetzung -- da es um die Zulässigkeit der Klage geht -- weder an die Feststellungen des FG gebunden noch daran gehindert, von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen (hier die fehlende Ausgangskontrolle) zu berücksichtigen und etwaige Beweise selbständig zu würdigen (Urteil des Senats vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390, 392; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rdnr. 54). Da die Revision aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 126 Abs. 4 FGO), kann dem Kläger PHK für das Revisionsverfahren nicht gewährt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 421378 |
BFH/NV 1996, 818 |