Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die positive Entscheidung über einen Antrag auf Stundung oder Teilerlaß von Steuern setzt zumindest voraus, daß der Antragsteller rückhaltslos Auskunft über ihm zugeflossene Gelder und seine Vermögensverhältnisse gibt. Lehnt das FA mangels entsprechender Angaben des Antragstellers den Antrag ab, so hält sich diese Entscheidung im Rahmen des Ermessens, welches die §§ 222 und 227 AO 1977 vorschreiben. Für eine Klage gegen diese Entscheidung kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AO 1977 §§ 222, 227

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit welcher sie Stundung und Teilerlaß einer Schenkungsteuer erreichen möchte. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. . . . anhängig.

Die Schenkungsteuer hat das Finanzamt (FA) festgesetzt, weil die Antragstellerin von einer Bekannten nach deren Darstellung . . . DM geschenkt bekommen hat. Über den Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid hat das FA noch nicht entschieden.

Den Antrag der Antragstellerin auf Stundung und Teilerlaß der Steuer hat das FA abgelehnt. Die Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion (OFD) zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben.

Den Antrag auf Gewährung von PKH für die vorgenannte Klage hat das FG abgelehnt und der Beschwerde der Antragstellerin hiergegen nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ob die Antragstellerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann, kann offenbleiben. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Wie das FG in seinem angefochtenen Beschluß bereits zu Recht ausgeführt hat, kann die Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nach den §§ 222 und 227 der Abgabenordnung (AO 1977) nur daraufhin überprüft werden, ob die Verwaltung bei der Ablehnung des Erlasses bzw. der Stundung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck dieses Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Ein solcher Ermessensverstoß ist aber nicht zu erkennen.

Nach Ansicht der OFD hat die Antragstellerin bisher nicht nachgewiesen, daß ihre Vermögensverhältnisse die Stundung und einen Teilerlaß der Steuer rechtfertigen. Es sei ungeklärt, wo der Schenkungsbetrag von . . . DM verblieben sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß zumindest ein Teil davon weiterverschenkt oder anderweitig - insbesondere im Ausland - angelegt worden sei. Nach Aktenlage besitze die Antragstellerin auch die . . . Staatsangehörigkeit und sie beziehe eine Rente aus . . . Die Tochter der Antragstellerin lebe in . . ..

Diese Begründung hält sich im Rahmen des Ermessens, welches die §§ 222 und 227 AO 1977 vorschreiben. Denn die positive Entscheidung über einen Antrag auf Stundung oder Teilerlaß setzt zumindest voraus, daß der Antragsteller rückhaltslos Auskunft über ihm zugeflossene Gelder und über seine Vermögensverhältnisse gibt.

Die Einwände, welche die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung erhebt, sind demgegenüber unerheblich.

Die Antragstellerin macht geltend, sie habe nur . . . DM und nicht . . . DM geschenkt bekommen. Die entgegenstehende Behauptung der Schenkerin sei falsch.

Der Einwand richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung in dem anhängigen Einspruchsverfahren, nicht aber gegen die Ablehnung des Stundungs- und Erlaßantrages. Darauf hat das FG die Antragstellerin schon in seinem Beschluß hingewiesen.

Auch der Vortrag, daß sie (die Antragstellerin) ,,weder irgendwelche Geldbeträge in . . . gebracht hat, noch solches irgendwann geplant hat oder zur Zeit plant", ändert nichts an dem Entscheidungsergebnis. Zu entscheiden ist hier nur anhand der Tatsachen und Tatsachenbehauptungen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der OFD; darauf hat schon das FG hingewiesen. Außerdem werde der Zweifel an den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin durch ihren jetzigen Vortrag nicht ausgeräumt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416393

BFH/NV 1990, 319

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