Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Beschwerdebegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nicht durch Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut begründet werden, aus dem sich das Gericht selbst Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO heraussuchen müsste.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3; KraftStG § 9

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 13 K 7253/01 Kfz)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.07.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1167/04)

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter zweier Kfz, für die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) durch den angefochtenen Bescheid Kraftfahrzeugsteuer erhoben worden ist. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Bedenken, die bereits gegen ihre Zulässigkeit bestehen (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), sollten überwunden werden können, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Denn die Rechtssache hat nicht die der von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei verfassungswidrig, weil die Steuerlast in Deutschland insgesamt zu hoch sei, der Staat "Einsparpotentiale" nicht nutze und die Steuerpflichtigen durch die Erhebung einer "modifizierten Kopfsteuer" im Erhebungsverfahren geringer belastet wären als heute, welche Entlastung herbeizuführen der Kläger sinngemäß für ein Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hält.

Diese Ausführungen führen indes nicht auf eine Frage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Dass die Kraftfahrzeugsteuererhebung die Halter von Fahrzeugen mit, wie die Beschwerde vorträgt, "Kosten der Steuerberatung, Arbeit bei der Sammlung von Belegen und bei der Buchführung unverhältnismäßig belastet, ist offensichtlich abwegig und bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der weitere Einwand der Beschwerde, die Steuerlast in Deutschland sei zu hoch, lässt keine ernst zu nehmenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte erkennen, die dazu führen könnten, dass ―gerade― die Kraftfahrzeugsteuererhebung verfassungswidrig ist.

Soweit der Kläger im Übrigen seine Beschwerde durch Vorlage eines Konvoluts von Anlagen zu begründen versucht hat, genügt der Hinweis, dass es nicht Aufgabe des beschließenden Senats ist, sich aus solchen Anlagen Gründe, die möglicherweise zur Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 FGO führen könnten, selbst herauszusuchen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1169430

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