Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung eines bereits unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids
Leitsatz (NV)
1. Die sachliche Zuständigkeit des BFH als Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO wird bereits mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530).
2. Hat der BFH die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen und ist infolgedessen der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden, so kann seine Aussetzung nicht mehr mit Erfolg begehrt werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
Mit Bescheid vom 27. November 1989 setzte das Finanzamt X, an dessen Stelle der Antragsgegner im Wege der Funktionsnach folge getreten ist, gegen den Antragsteller wegen der an ihn erfolgten Zuwendungen seines Sohnes Schenkungsteuer fest.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erho benen Klage begehrte der Antragsteller, den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid aufzuheben, hilfsweise die Steuer auf ... DM herabzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 1994 als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1994 legte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der beschließende Senat mit Beschluß vom 19. Juni 1995 als unzulässig verworfen hat.
Mit Schriftsatz an das FG vom 26. Januar 1995 beantragt der Antragsteller, die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 27. November 1989 auszusetzen. Zuvor hatte das FA die bei ihm begehrte Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 19. Januar 1995 abgelehnt.
Mit Beschluß vom 13. März 1995 hat das FG das Verfahren über den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben.
1. Das FG hat das Verfahren zu Recht an den BFH verwiesen. Die sachliche Zuständigkeit des BFH als Gericht der Hauptsache i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bereits mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530, und vom 19. November 1990 III S 6/90, BFH/NV 1991, 459).
2. Nachdem der beschließende Senat die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom 19. Juni 1995 als unzulässig verworfen hat, ist der Schenkungsteuerbescheid vom 27. November 1989 unanfechtbar geworden. Seine Aussetzung kann daher nicht mehr mit Erfolg begehrt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423462 |
BFH/NV 1995, 1081 |