Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Verfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft

 

Leitsatz (NV)

Bemessung des Streitwerts für Verfahren wegen mehrerer verbindlicher Zolltarifauskünfte (Gesamtstreitwert).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beträgt 6000 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes); Verfahren wegen Erstattung von Eingangsabgaben, die sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der vZTA ergeben, bleiben bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht (Sentatsbeschluß vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, 226, BStBl II 1991, 644), desgleichen ein Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das mit dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht eine Einheit bildet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Vor § 135 Anm. 30 ,,Europäischer Gerichtshof"). Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kostenentscheidung ergangen ist (in den Ausgangsverfahren nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, in BFHE 164, 224 nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Für die vorliegenden Verfahren wegen sechs vZTAe ist ein Gesamtstreitwert zu bilden (Gräber / Ruban, a. a. O., Anm. 26), der, wie geschehen, nämlich auf 6 x 6000 DM, festzusetzen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423089

BFH/NV 1992, 484

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