Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Verfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft
Leitsatz (NV)
Bemessung des Streitwerts für Verfahren wegen mehrerer verbindlicher Zolltarifauskünfte (Gesamtstreitwert).
Normenkette
Gründe
Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beträgt 6000 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes); Verfahren wegen Erstattung von Eingangsabgaben, die sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der vZTA ergeben, bleiben bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht (Sentatsbeschluß vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, 226, BStBl II 1991, 644), desgleichen ein Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das mit dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht eine Einheit bildet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Vor § 135 Anm. 30 ,,Europäischer Gerichtshof"). Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kostenentscheidung ergangen ist (in den Ausgangsverfahren nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, in BFHE 164, 224 nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Für die vorliegenden Verfahren wegen sechs vZTAe ist ein Gesamtstreitwert zu bilden (Gräber / Ruban, a. a. O., Anm. 26), der, wie geschehen, nämlich auf 6 x 6000 DM, festzusetzen war.
Fundstellen
Haufe-Index 423089 |
BFH/NV 1992, 484 |
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