Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Divergenzvoraussetzungen
Leitsatz (NV)
Zu der Frage, wie sich die Absehbarkeit von Verlusten auf die Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht auswirkt, hat sich der BFH weder in dem Urteil in BFH/NV 1994, 94 noch in dem Urteil in BFH/NV 1996, 202 geäußert. Die vom Beschwerdeführer behauptete Auffassung eines Finanzgerichts, daß bei Absehbarkeit von Verlusten eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen sei, läßt mithin keine Divergenz zu den genannten BFH-Urteilen erkennen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren in den Streitjahren 1987 und 1988 die Anerkennung höherer Verlustvorträge. Die Verluste waren dadurch entstanden, daß die Kläger sich in den Jahren 1979 bis 1981 an Bauherrenmodellen beteiligt hatten, wobei sie ihre Aufwendungen für insgesamt 39 Wohnungen fremdfinanziert hatten. Einen Großteil der Wohnungen veräußerten sie in den Jahren 1983 und 1984 mit Verlust. Sie machten im Klageverfahren geltend, daß höhere Veräußerungsverluste entstanden seien, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Einlagewerte zu niedrig bemessen habe. Die Anschaffungskosten der Wohnungen seien um Beträge zu erhöhen, die entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BStBl II 1990, 299) in den Jahren 1979 bis 1981 als Werbungskosten anerkannt worden seien.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das FA habe bisher zu Unrecht Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel berücksichtigt. Den Klägern habe die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt.
Ihre Beschwerde stützen die Kläger auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden.
1. Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Hierfür reicht es nicht aus, die Entscheidung des BFH, von der nach Auffassung des Beschwerdeführers das FG abgewichen sein soll, mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle anzugeben. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem die Entscheidung des BFH ebenfalls tragenden Rechtssatz in Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 X B 199/95, BFH/NV 1996, 620, m. w. N.).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger tragen vor, ausschlaggebend für die Ablehnung der Gewinnerzielungsabsicht durch das FG sei gewesen, daß der Verkauf der Wohnungen aufgrund der finanziellen Lage bzw. der Verschuldung zwecks Vermeidung eines privaten Konkurses erfolgt sei und aufgrund dieser Verkaufsumstände Veräußerungsverluste absehbar gewesen seien. Damit weiche das FG von der Rechtsprechung des BFH insoweit ab, als der Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegenstehe, daß die Veräußerung der einzelnen Objekte aus persönlichen bzw. finanziellen Zwängen heraus erfolge (vgl. BFH- Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94), und die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Gewinnerzielungsabsicht bei der Veräußerung von 39 Eigentumswohnungen innerhalb des Fünf- Jahres-Zeitraums durch einen tatsächlich erzielten Gewinn beim Verkauf der Wohnungen dokumentiert werde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 60/93, BFH/NV 1996, 202). Dem Vortrag läßt sich nicht entnehmen, inwiefern das FG seiner Entscheidung eine von den genannten Entscheidungen des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben soll; denn zur Frage, wie sich die Absehbarkeit von Verlusten auf die Gewinnerzielungsabsicht auswirkt, hat sich der BFH in den genannten Entscheidungen nicht geäußert.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH- Beschluß vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226, m. w. N.).
Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Kläger machen geltend, daß das FG die Gewinnerzielungsabsicht insbesondere im Hinblick auf die mit der Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 begehrten Veräußerungsverluste abgelehnt habe. Es stelle sich deshalb die Rechtsfrage, ob die geänderte BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299) Einfluß auf das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht beim Verkauf von Eigentumswohnungen in 1983 und 1984 habe. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortet. Darüber hinaus sei klärungsbedürftig, ob sich ein in 1989 eintretender Forderungsausfall, welcher nach der neuen BFH-Rechtsprechung auf das Forderungsentstehungsjahr, hier 1983, rückwirke, auch bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht beim Verkauf der Objekte in 1983 und 1984 zu berücksichtigen sei. Auch diese Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Unabhängig davon, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen im Streitfall überhaupt klärungsfähig sind, lassen die Ausführungen der Kläger jegliche Darlegung vermissen, weshalb ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegen soll. Der bloße Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 67038 |
BFH/NV 1998, 857 |