Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchnachweis für Kürzungsansprüche

 

Leitsatz (NV)

Die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit von buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen für Ansprüche auf Kürzung von Umsatzsteuer nach dem BerlinFG ist vorhanden, wenn sich die nachzuzweisenden Voraussetzungen jederzeit ohne Zuhilfenahme zusätzlicher Unterlagen aus den Büchern ergeben.

 

Normenkette

BerlinFG 1970/1976 § 9; BerlinFG 1970/1976 § 10

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Kürzung der gegen sie für 1975 bis 1977 festgesetzten Umsatzsteuer nach § 1 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG - (in der in den Streitjahren geltenden Fassung vom 29. Oktober 1970, BGBl I 1970, 1482, BStBl I 1970, 1017, und vom 18. Februar 1976, BGBl I 1976, 353, BStBl I 1976, 102) war u. a. wegen nicht ausreichender Buchnachweise (§ 1 Abs. 8, § 10 BerlinFG) abgewiesen worden. Die Klägerin hält die Klärung für grundsätzlich bedeutsam, ob sich die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerkürzung nach § 1 BerlinFG direkt aus der Buchführung ergeben müssen oder ob sie auch mit externen Hilfsmitteln - wie Auflistungen - nachgewiesen werden können. Weiter führt sie u. a. aus, sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einen in einer früheren Prüfung nicht beanstandeten Buchnachweis weiter anzuerkennen.

2. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig und nicht klärbar.

a) Sie sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich aus dem Gesetz und der zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).

43§ 10 Abs. 1 Satz 1 Berlin FG beantwortet die erste Rechtsfrage ausdrücklich dahin, daß die buchmäßig für Kürzungsansprüche nach § 1 BerlinFG nachzuweisenden Voraussetzungen ,,aus der Buchführung" zu ersehen sein müssen. Dementsprechend hat der Senat die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit von buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen dann angenommen, wenn sich die geforderten Nachweise jederzeit ohne Zuhilfenahme zusätzlicher Unterlagen aus den Büchern ergeben (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951: BFH-Urteile vom 21. März 1968 V 79/65, Umsatzsteuer-Rundschau 1968, 301; vom 12. März 1964 V 174/61 U, BFHE 79, 255, BStBl III 1964, 323; vgl. auch Hünnekens in Sönksen / Söffing, Berlinförderungsgesetz, Kommentar, K § 10 Rdnr. 5).

Ebenso ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß das FA einen mangelhaften Buchnachweis nicht nach Treu und Glauben anerkennen muß, nur weil er bei einer Prüfung für ein früheres Jahr nicht beanstandet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1964 V 176/62, Steuerrechtssprechung in Karteiform, Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951, § 14, Rechtsspruch 38).

b) Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht klärbar.

Die Abweisung der Klage beruht nicht nur auf dem fehlenden buchmäßigen Nachweis der Kürzungsansprüche (§ 10 BerlinFG), sondern außerdem auf dem Fehlen der Versendungsbelege (§ 9 BerlinFG). Gegen diesen zusätzlichen Klageabweisungsgrund hat die Klägerin indessen Zulassungsgründe nicht vorgebracht, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 153).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417529

BFH/NV 1991, 657

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