Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerpflichtiger, der sich gegen einen Steuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen wendet, sich gleichzeitig aber seit dem Besteuerungsverfahren im finanzgerichtlichen Verfahren und im Prozeßkostenhilfeverfahren unter Berufung auf ein angebliches Widerstandsrecht weigert, eine Steuererklärung abzugeben und die entsprechenden Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen zu machen, handelt mutwillig (vgl. BFH-Urteile vom 6. August 1964 IV 279/63, HFR 1965, 36 und vom 11. Juni 1964 IV 50/62, HFR 1964, 432).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 S. 1

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 702

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