Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen gegen den Kostenansatz; Streitwert im Revisionsverfahren bei Fehlen von klaren Angaben

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können keine Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung erhoben werden.

2. Hat der Revisionskläger keine bezifferten Anträge gestellt und lassen sich auch seinen Darlegungen keine hinreichend klaren Angaben zum Revisionsbegehren entnehmen, so hängt der Streitwert für die Revisionsinstanz davon ab, in welchem Umfang der Revisionskläger im Revisionsverfahren noch als beschwert anzusehen ist.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) durch Bescheide für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1981 Einkommensteuer fest. Nach Erhebung der Klage änderte das FA die Bescheide für die Jahre 1978, 1979 und 1981; die Erinnerungsführer machten diese Bescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Herabsetzung der Einkommensteuer für alle Streitjahre auf jeweils 0 DM begehrt worden war, ab.

Im Anschluß an das Urteil des FG setzte das FA - wie bereits im finanzgerichtlichen Verfahren zugesagt - durch Bescheide vom 14. März 1989 die Einkommensteuer für 1977 auf 15 646 DM, für 1978 auf 3289 DM, für 1979 auf 0 DM und für 1981 auf 30 878 DM herab.

Gegen das Urteil des FG legten die Erinnerungsführer zunächst (am 28. Februar 1989 und am 3. April 1989) persönlich und nach Ablauf der Revisionsfrist (am 11. April 1989) auch noch durch ihre Prozeßbevollmächtigte Revision ein. Anträge zur Sache wurden nicht gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die Revision durch Beschluß vom 4. Juli 1989 als unzulässig und erlegte den Erinnerungsführern die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Aufgrund dieses Beschlusses setzte die Kostenstelle des BFH die für das Verfahren vor dem BFH von den Erinnerungsführern zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 104 817 DM mit 2022 DM an.

Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung. Die Erinnerungsführer halten die Revisionsentscheidung für unrichtig. Nach ihrer Auffassung wurde auch der Streitwert nicht zutreffend ermittelt.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.

1. Soweit gerügt wird, die Revisionsentscheidung sei materiell unrichtig, ist die Erinnerung unbegründet. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht dazu bestimmt, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen und daraufhin zu überprüfen, wie der Rechtsstreit richtigerweise hätte geführt und entschieden werden müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Juni 1987 VII E 3/87, BFH/NV 1988, 48). Die Erinnerungsführer können deshalb mit ihren Einwendungen gegen den rechtskräftigen Beschluß des BFH vom 4. Juli 1989 und das diesem Beschluß vorausgegangene Urteil des FG im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.

2. Dagegen ist die Erinnerung insoweit begründet, als die Kostenstelle beim Ansatz der Gebühren von einem höheren Streitwert als 50 813 DM ausging.

Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Revisionsklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden, oder werden innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsanträge nicht eingereicht, so ist für den Streitfall die Beschwer maßgebend (§ 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Da die Erinnerungsführer im Revisionsverfahren keine bezifferten Anträge gestellt haben und ihren Darlegungen auch keine hinreichend klaren Angaben zu ihrem Revisionsbegehren zu entnehmen waren, kommt es für den Streitwertansatz darauf an, in welchem Umfang die Erinnerungsführer im Revisionsverfahren noch als beschwert anzusehen waren. Dies richtet sich nach den vom FA als ,,Anlage zum Urteil des FG vom 15. 12. 1988" vorgenommenen Steuerfestsetzungen vom 14. März 1989. Die dort festgesetzten Steuerbeträge beruhen auf den bereits im finanzgerichtlichen Verfahren gegebenen Zusagen des FA. Beschwert sind die Erinnerungsführer nur noch durch diese Beträge (1977: 15 646 DM, 1978: 3289 DM, 1981: 30 878 DM, insgesamt für diese Jahre also 49 813 DM). Da für 1979 die Steuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Revision sich aber gleichwohl auch auf die Festsetzung für dieses Jahr bezog, ist die Beschwer insoweit zu schätzen. Der Senat hält einen Betrag von 1000 DM für angemessen.

Bei einem Streitwert von (49 813 DM + 1000 DM =) 50 813 DM ist gemäß Nr. 1310 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis) i. V. m. § 11 Abs. 2 GKG (Tabelle) eine Gebühr von 1188 DM (+ 6 DM Postgebühren) anzusetzen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418195

BFH/NV 1992, 484

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