Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage -- hier die Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden -- entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und erkennen läßt, worin die ungeklärte Frage liegen soll.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß dargelegt werden. Dies erfordert zunächst, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage herausstellt und darlegt, daß die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 149 und 151, m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und erkennen läßt, worin die ungeklärte Frage liegen soll (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 62, m. w. N.; Herrmann, a. a. O., Rdnr. 153, m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen näheren Voraussetzungen von der "Willkürlichkeit" und damit Nichtigkeit eines "Schätzungsbescheids" auszugehen sei, nicht in hinlänglicher Weise dargelegt. Die bloße Behauptung, "das Moment der Willkürlichkeit (sei) auf höchstrichterlicher Ebene bisher nicht hinreichend konkretisiert", reicht hierfür nicht aus. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer näher mit der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zur Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; BFH- Beschlüsse vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351; vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133) auseinandersetzen und dabei substantiiert aufzeigen müssen, daß und inwieweit diese Rechtsprechung eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht herbeigeführt habe, etwa weil sie bestimmte, näher zu beschreibende Lücken aufweise und Unklarheiten beinhalte.
Der Beschwerdeführer vermochte die grundsätzliche Bedeutung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage auch nicht mit seiner Behauptung schlüssig darzutun, daß die Auffassung des BFH zur Beurteilung der Willkürlichkeit von Schätzungsbescheiden "in jüngerer Zeit ... auch innerhalb der Rechtsprechung immer häufiger Widerspruch erfahren habe". Als einzigen Beleg für diese Behauptung führt er das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1993 5 K 3536/91 an und legt dar, daß dieses FG-Urteil als das erste gelten könne, das den Grenzbereich zwischen nicht nichtigen und nichtigen (weil willkürlichen) Schätzungsbescheiden konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer hat indessen unterlassen zu erklären, worin der Widerspruch zwischen diesem FG-Urteil und der Rechtsprechung des BFH bestehen soll. Die Notwendigkeit dahingehender Ausführungen mußte sich dem Beschwerdeführer schon deswegen aufdrängen, weil dem zitierten FG-Urteil, das im übrigen jedenfalls im Grundsätzlichen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, der Sachverhalt einer von der abgegebenen Steuererklärung abweichenden "Hinzuschätzung" (Teilschätzung) zugrunde liegt, wohingegen der vorliegende Streitfall eine "Vollschätzung" wegen Nichtabgabe der Steuererklärung betrifft.
c) Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421199 |
BFH/NV 1996, 487 |