Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV-Ablehnung durch Finanzamt
Leitsatz (NV)
§69 Abs. 4 Satz 1 FGO setzt nicht voraus, daß die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil durch einen schriftlichen Verwaltungsakt abgelehnt hat. Eine mündliche Ablehnung durch den entscheidungsbefugten Beamten oder Angestellten des Finanzamtes reicht aus.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 27. August 1997 die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt -- FA --) wegen Gewerbesteuermeßbeträge 1990 und 1991 und Feststellungen der vorzutragenden Gewerbeverluste zum 31. Dezember 1990 und 1991 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. September 1997 zugestellt. Unter Hinweis auf das FG- Urteil hat das FA den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 mitgeteilt, die im Hinblick auf das Klageverfahren verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide und Zerlegungsbescheide für die Erhebungszeiträume 1990 und 1991 ende einen Monat nach Zustellung des Urteils.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober 1997 hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Gleichzeitig und bestätigt durch Schriftsatz vom 3. November 1997 hat sie sinngemäß beantragt, die Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide und der Zerlegungsbescheide für 1990 in Höhe von ... DM und für 1991 in Höhe von ... DM bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat die Antragstellerin vorgetragen, das FA habe einem ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. Oktober 1997 telefonisch mitgeteilt, das FA lehne den Antrag auf Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung ab. Hinsichtlich der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide hat sie auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Es hält die Nichtzulassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet. Daß es den Antrag auf Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung telefonisch abgelehnt hat, bestreitet das FA nicht.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war abzulehnen.
Er ist zwar nicht gemäß §69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Denn diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil durch einen schriftlichen Verwaltungsakt abgelehnt hat. Eine mündliche Ablehnung durch den entscheidungsbefugten Beamten oder Angestellten des FA reicht aus.
Dem Antrag konnte aber nicht entsprochen werden, da der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen hat (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1991 V S 15/90, BFH/NV 1995, 601; vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632; vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222).
Fundstellen
Haufe-Index 67272 |
BFH/NV 1998, 866 |