Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung einer wesentlichen Verbesserung obliegt FG
Leitsatz (NV)
Die Beurteilung der Frage, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über eine übliche Modernisierung hinausgehen und daher zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. von §255 Abs. 2 Satz 1 HGB geführt haben, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und kann vom BFH als Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. §118 Abs. 2 FGO).
Normenkette
FGO § 118 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg |
Fundstellen
Haufe-Index 67258 |
BFH/NV 1998, 998 |
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