Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung eines FG über die Entschädigung eines Sachverständigen ist eine Beschwerde an den BFH nicht gegeben.
Normenkette
FGO § 128; ZuSEG § 16 Abs. 2
Tatbestand
Der Beschwerdeführer forderte vom FG für seine Tätigkeit als Sachverständiger eine Entschädigung. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 28. März 1969 ab. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, daß die Beschwerde nach § 128 FGO zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) nicht zulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 ZuSEG und nicht nach § 128 FGO zu beurteilen. § 16 Abs. 2 ZuSEG ist eine Sondervorschrift, die durch die FGO nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden ist. Durch § 161 Abs. 1 FGO sind nur Vorschriften über einen in der FGO geregelten Gegenstand aufgehoben worden. Zu diesen Vorschriften gehört § 16 Abs. 2 Satz 3 ZuSEG nicht. In dieser Vorschrift ist eine Regelung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für alle Gerichtszweige getroffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften, zu Art. VI § 16, Bundestagsdrucksache 2545 der II. Wahlperiode - 1953 -). Eine Regelung darüber ist in der FGO nicht enthalten.
Auch die Regelung in § 128 FGO rechtfertigt es nicht, § 16 Abs. 2 Satz 3 ZuSEG bei Beschwerden gegen Entscheidungen der FG nicht anzuwenden. Um von einer Anwendung des § 16 Abs. 2 ZuSEG absehen zu können, reicht es nicht aus, daß in einer Verfahrensordnung für die Beschwerde eine von § 16 Abs. 2 ZuSEG abweichende Regelung getroffen worden ist. Aus § 16 Abs. 2 ZuSEG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für alle Gerichtszweige selbständig regeln wollte (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften, a. a. O.). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie in § 16 Abs. 2 ZuSEG geregelt ist, ausschließlich nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist und daß insoweit die entsprechenden Vorschriften in den Verfahrensordnungen für die einzelnen Gerichtszweige nicht angewendet werden sollen (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts 1b Z 36/66 vom 16. August 1966, Der Deutsche Rechtspfleger 1967 S. 236).
Fundstellen
Haufe-Index 69233 |
BStBl II 1971, 586 |
BFHE 1971, 214 |