Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen im Erinnerungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Im Erinnerungsverfahren kann nicht eingewendet werden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs unrichtig sei.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 in Sachen Richterablehnung hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Dezember 1986 III 780/86 als unzulässig verworfen, weil sich die Kläger nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person haben vertreten lassen und selbst nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis gehören.

Mit der Kostenrechnung vom 17. November 1987 (KostL 1098/87 - IX B 17/87 -) hat die Kostenstelle des BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11. Juni 1987 IX B 17/87 die von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von 1 768 DM auf 60 DM festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Beschwerde nicht ohne hierzu befugten Vertreter einlegen wollen.

Der BFH hätte demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorsorglich darauf hinweisen müssen, daß gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens Bedenken beständen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegen nicht vor. Im übrigen kann der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht einwenden, daß die mit ihrem Ergehen rechtskräftige und unanfechtbare Beschwerdeentscheidung des Senats unrichtig sei (vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110 und vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

Der Erinnerungsführer schuldet die gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzten Kosten; die Gebühren sind bei einem Streitwert bis zu 1 800 DM mit 60 DM in zutreffender Höhe bestimmt worden (§ 11 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1371 GKG).

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424445

BFH/NV 1988, 726

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