Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe für eine NZB
Leitsatz (NV)
1. Für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gilt nicht der Vertretungszwang vor dem BFH.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller persönlich eingelegte NZB wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang unzulässig ist und für eine von einem Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG noch einzulegende Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist (hier: Frist für die Einlegung der NZB) ein Jahr vergangen ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 3, §§ 142, 155; ZPO § 78 Abs. 2, §§ 114, 117 Abs. 1 S. 1 2. HS; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) ist jedoch abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Gesuch sind gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.
a) Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Vor dem BFH hätte sich der Kläger im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG).
b) Die erneute Einlegung einer Beschwerde durch einen Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem Kläger nach Bewilligung der PKH auf Grund eines fristgerechten Antrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden könnte. Dies ist bereits deshalb nicht möglich, weil die Frist für die Beantragung von Wiedereinsetzung abgelaufen ist.
Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde ist am 6. November 1986 abgelaufen, so daß mehr als ein Jahr vergangen ist. Gründe dafür, daß der Kläger infolge höherer Gewalt gehindert war, innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen (z. B. Krieg, Stillstand der Rechtspflege, Naturereignis), das den Kläger unter den gegebenen Umständen auch bei äußerster, nach Lage der Sache von ihm zu erwartender Sorgfalt an rechtzeitiger Antragstellung gehindert hätte. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers sowie das gegen ihn eröffnete Konkursverfahren waren keine Ereignisse im vorbezeichneten Sinne, die es ihm unmöglich gemacht hätten, den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Jahresfrist zu stellen.
Fundstellen