Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzinteresse für Richterablehnungsgesuch nach Tod des Richters

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzinteresse für ein Richterablehnungsgesuch entfällt mit dem Tod des abgelehnten Richters.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42

 

Tatbestand

Mit Urteil des Finanzgerichts (FG) ... /89, an dem der Vorsitzende Richter am Finanzgericht X mitgewirkt hat, wurde die Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. In dem vor dem FG anhängigen Verfahren ... /93 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens ... /89. Er beantragte, u. a. den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Verfahren ... /93 auszuschließen. Das FG lehnte den Befangenheitsantrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für das von ihm gestellte Ablehnungsgesuch ist entfallen, weil der abgelehnte Vorsitzende Richter am Finanzgericht X, wie dem Antragsteller mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle mitgeteilt worden ist, am ... verstorben ist.

Es bedarf deshalb nicht mehr einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit dem Ziel, den Richter von der Entscheidung über die Restitutionsklage ... /93, die das FG noch nicht getroffen hat, auszuschließen.

Soweit der Antragsteller in den von ihm persönlich eingereichten Schriftsätzen -- wie im Verfahren vor dem FG -- auch hinsichtlich der beiden anderen Richter, die an dem Urteil des FG ... /89 mitgewirkt haben, die Besorgnis der Befangenheit geltend macht, kann der Senat darüber nicht entscheiden. Denn in den Schriftsätzen der gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs postulations fähigen Prozeßbevollmächtigten werden Befangenheitsgründe nur hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht X geltend gemacht. In der Beschwerdeschrift wird trotz der ablehnenden Entscheidung des FG hinsichtlich aller abgelehnten Richter ausdrücklich nur beantragt, dem Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht X stattzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423652

BFH/NV 1995, 325

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