Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Änderung der Streitwertfestsetzung
Leitsatz (NV)
Das Gericht, das die Streitwertfestsetzung getroffen hat, kann diese "von Amts wegen" innerhalb von sechs Monaten ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 2 Sätze 2-3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das ihm am 14. Februar 1995 zugestellte, mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Januar 1995 mit Schreiben vom 20. Februar 1995 persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Begründung der Beschwerde erfolgte mit Schriftsatz vom 12. März 1995, der am 19. April 1995 beim FG einging.
Mit Beschluß vom 18. Mai 1995 verwarf der Senat die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde persönlich eingelegt und diese außerdem nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat begründet hatte. Den Streitwert setzte der Senat nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 auf 8 000 DM fest, denn der Sach- und Streitstand bot keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache nach dem gestellten Antrag für den Kläger hatte. Mit seinem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 22. Juni 1995 eingegangenen Schreiben vom 15. Juni 1995 wendet der Kläger u. a. ein, der Streitwert betrage 0 DM.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Anregung, den im Senatsbeschluß vom 18. Mai 1995 festgesetzten Streitwert herabzusetzen. Das Gericht, das die Streitwertfestsetzung getroffen hat, kann diese "von Amts wegen" innerhalb von sechs Monaten ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., Vor § 135 FGO Anm. 4 a). Einer Entscheidung über die Postulationsfähigkeit des Klägers für sein jetziges Begehren bedarf es daher nicht.
Die Überprüfung der bisherigen Streitwertermittlung hat ergeben, daß der Anregung des Klägers, den Streitwert zu ändern, nicht gefolgt werden kann. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die die Festsetzung eines anderen Streitwerts als des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG rechtfertigen, der bei Fehlen genügender Anhaltspunkte über die Bedeutung der Sache für den Kläger (oder Beklagten) anzusetzen ist. Der Kläger hat lediglich sein bisheriges Vorbringen, der Streitwert betrage 0 DM, wiederholt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1975 III 325/63, BFHE 114, 406, BStBl II 1975, 262; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10488/43).
Fundstellen
Haufe-Index 423567 |
BFH/NV 1996, 63 |