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BFH Beschluss vom 21.09.1995 - I B 85/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Aufwendungen einer gemeinnützigen Körperschaft zum ideellen Bereich oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

 

Leitsatz (NV)

Ausgaben -- mit Ausnahme von Spenden, für die andere Zuordnungsregeln gelten -- gehören zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er der Anlaß für ihr Entstehen ist. Beruht das Entstehen einer Ausgabe auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Für die Gewichtung ist von Bedeutung, daß eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Steuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf. Deshalb ist davon auszugehen, daß primärer Anlaß für das Entstehen einer sowohl mit steuerbefreiten als auch mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängende Ausgabe die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbefreite Tätigkeit ist.

 

Normenkette

KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 14, § 55 ff., § 64 Abs. 1

 

Gründe

...

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen Kunstvereins für die kunstgeschichtliche Vor- und Nachbereitung von Kunstreisen und die Reisebegleitung dem ideellen Bereich des Vereins oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vermittlung von Reisen auf Provisionsbasis" zuzuordnen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist -- als abstrakte Rechtsfrage -- bereits durch das Urteil des beschließenden Senats vom 27. März 1991 I R 31/89 (BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) geklärt.

Nach diesem Urteil gehören Ausgaben -- mit Ausnahme der Spenden, für die andere Zuordnungsregeln gelten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 1991 I R 117/88, BFHE 164, 252, BStBl II 1991, 645) -- zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er der Anlaß für ihr Entstehen ist. Beruht das Entstehen einer Ausgabe auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Für die Gewichtung ist von Bedeutung, daß eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Steuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -- z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstigen Erwerbszwecke -- verfolgen darf (s. § 55 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Deshalb ist davon auszugehen, daß primärer Anlaß für das Entstehen einer sowohl mit steuerbefreiten als auch mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgabe die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbefreite Tätigkeit ist. Der primäre Anlaß ist für die Zuordnung allein maßgebend, wenn die Ausgabe auch ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wäre. Wirkte sich der sekundäre Anlaß der Entstehung auf die Höhe der Ausgabe nicht aus, besteht kein Grund, ihn zu berücksichtigen. Wäre die Ausgabe ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen (s. auch Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1995, § 14 Anm. 5; Scholtz in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., 1993, § 64 Rdnr. 4/1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423433

BFH/NV 1996, 268

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